Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(8) Für jedes aus dem Freihafen Hamburg nach See beladen abgehende Schiff ist von dem 
Schiffsführer vor dem Abgang oder von seinem Vertreter innerhalb 8 Tagen nach dem Abgange vom 
Freihafen Hamburg ein Ladungsverzeichnis einzureichen, für dessen Vollständigkeit bezüglich der Auf— 
führung aller verladenen Güter und dessen Ubereinstimmung mit den Konnossementen der Aussteller 
verantwortlich ist. 
(9) In den Ladungsverzeichnissen der vom Freihafen Hamburg beladen nach anderen deutschen 
Seeplätzen oder Rheinhäfen mit Rhein-See-Verkehr ausgehenden Schiffe sind für die einzelnen deutschen 
Bestimmungshäfen die Waren getrennt auf besonderem Bogen aufzuführen. 
. 37. 
Ausgang von Waren aus dem Freihafen Hamburg land= oder flußwärts (Einfuhr in 
oder Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet). 
(1) Auf die Anmeldung des Ausganges von Waren aus dem Freihafen Hamburg land= oder 
flußwärts finden die in den §§ 17 und 27 vorgesehenen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, 
daß beim Eingang über die Zollgrenze der Warenführer in den statistischen Anmeldescheinen — An- 
meldeschein für die Einfuhr (Anlage 2), Anmeldeschein für die Durchfuhr (Anlage 4), Ladungsver- 
zeichnisse (Manifeste), Eingangserklärungen, Zollbegleitpapiere — anzugeben hat, ob sich die Ware im 
Freihafen Hamburg auf einem landfesten Lager befunden hat oder daselbst hergestellt worden oder 
durch den Freihafen unmittelbar durchgegangen ist. In letzterem Falle ist anzugeben, ob sie vor der 
Versendung dorthin sich auf einer Niederlage, in einem Freibezirk oder in einem anderen Zollausschlusse 
befunden hat oder ob sie aus dem Ausland und zwar aus welchem Lande oder aus dem freien Ver- 
kehre des Zollgebiets kommt. 
(2) Als unmittelbar durchgegangen durch den Freihafen Hamburg sind diejenigen Waren an- 
zusehen, die im Freihafen sich nicht auf einem landfesten Lager befunden haben. 
C. Durchgang vom Auslande durch den Freihafen Hamburg nach dem Auslande seewärts. 
§ 38. 
) Als Durchgangsgüter sind für die Reichsstatistik diejenigen Waren anzumelden, die vom 
Auslande seewärts in den Freihafen Hamburg eingehen und in das Ausland seewärts wieder aus- 
gehen, ohne sich im Freihafen auf einem landfesten Lager befunden zu haben. Ihre Anmeldung hat 
mit Anmeldeschein nach Muster der Anlage 12 zu erfolgen. 
(2) Wird eine von See in den Freihafen Hamburg eingegangene, zum Durchgang angemeldete 
Ware daselbst auf ein landfestes Lager gebracht, so ist die Durchgangsanmeldung innerhalb 3 Tagen 
durch eine Eingangsanmeldung zu ersetzen. 
(3) Die Durchgangsanmeldung muß die für die Ein= und Ausgangsanmeldung vorgeschriebenen 
Angaben enthalten. 
D. Entnahme von Waren aus den Freihafenlagern zum Verbrauche, zur Be= oder Verarbeitung im 
Freihafen (Fabrikbetriebe im Freihafen). 
8 39. 
(1) Waren, die in einem der im Freihafen zugelassenen Fabrikbetriebe verbraucht oder dort 
be- oder verarbeitet werden, sind dem Hamburgischen Deklarationsbureau vierteljährlich vom Betriebs— 
inhaber anzumelden (siehe § 3). 
(2) Waren, die aus einem Lager des Freihafens zu einem anderen Verbrauch im Freihafen 
als im Fabrikbetrieb entnommen worden sind, sind dem Hamburgischen Deklarationsbureau viertel- 
jährlich vom Warenempfänger (Verbraucher) anzumelden. 
3. Verkehr der Häfen an der Unterelbe und Unterweser. 
8 40. 
Uber die Anmeldung des Verkehrs der Häfen an der Unterelbe und an der Unterweser unter- 
einander trifft der Reichskanzler nach Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen besondere 
Bestimmungen. 
23 
Anlage 24 
enloge 12
	        
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