Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Wenn dagegen See= oder Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des 
Zollgebiets einschließlich der Zollausschlüsse im Ausland oder von anderen Personen oder 
Gesellschaften im Zollgebiet einschließlich der Zollausschlüsse erworben sind, so unterliegen 
sie bei dem ersten Einlaufen in das Zollgebiet oder einen Zollausschluß und beim ersten 
Auslaufen aus dem Zollgebiet oder einem Zollausschlusse nach dem Erwerb oder der 
Veräußerung der Anmeldepflicht. 
Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen: 
1. beim Eingange des Schiffes in das Zollgebiet der Bedarf der Schiffer und Schiffs- 
mannschaften höchsteus in einer auf zwei Tage berechneten Menge (§ 6 Ziffer 7 
des Zolltarifgesetzes), ferner diejenigen Mund= und anderen Vorräte für den 
Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Reisenden sowie Vorräte für das Schiff, 
die unter zollamtlichem Verschluß an Bord gelassen werden oder zollfrei sind 
und nur als Schiffsbedarf Verwendung finden, 
beim Eingange des Schiffes in einen Zollausschluß die als Schiffsbedarf dienenden 
Gegenstände, 
3. beim Ausgange des Schiffes aus dem Zollgebiet oder einem Zollausschlusse die 
aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammenden Gegenstände zur Versorgung 
deutscher Schiffe. 
Die Befreiung erstreckt sich nicht: 
a) auf inländische Waren, die gegen Vergütung oder Erlaß innerer Steuern, oder 
6#) auf aus dem Auslande stammende Waren, die von einer Niederlage, aus einem 
Freibezirk oder einem Zollausschluß, oder 
7) al im Veredelungsverkehre hergestellte Waren, die als Bedarf auf ein deutsches 
Schifs, 
) auf zn- und ausländische Waren, die als Bedarf auf ein fremdes Schiff verbracht 
werden. 
e) Floßgerätschaften, die auf ein= oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu den 
gewöhnlichen Floßausrüstungsgegenständen gehören; 
f) die zollfreien Gegenstände, die von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Beförderungs- 
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer 
Beschaffenheit nach nicht als Reisegerät angesehen werden können; 
g) die aus dem freien Verkehre kommenden, für die deutsche Marine, für Truppenteile des 
Landheeres, für Schutz= oder Polizeitruppen im Auslande bestimmten Waren, wie Aus- 
rüstungs-, Bekleidungsgegenstände, Waffen, Schießbedarf, Lebensmittel usw.; 
h) Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (ihrer Beschaffenheit nach) 
zollfreie Gegenstände, die von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das 
Zollgebiet und die Zollausschlüsse begrenzenden Gewässer gewonnen oder darin auf- 
gefischt und an das Land gebracht werden; 
i) Schiffsballast, sofern er in Erde, Sand, Kies usw. oder in rohen Steinen besteht und 
nicht als Handelsware anzusehen ist; 
k) die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem Zoll- 
gebiete durch das Zollausland nach dem Zollgebiete, ferner die seewärts aus dem Aus- 
land in einen Zollausschluß eingehenden oder seewärts von dort nach dem Ausland 
ausgehenden Postpaketsendungen. 
Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Postpaketsendungen über 250 Gramm, 
die aus dem Ausland über einen Zollausschluß in das Zollgebiet eingehen oder die 
aus dem Zollgebiet über einen Zollausschluß nach dem Auslande befördert werden; 
) Vendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt im strafgerichtlichen 
Verfahren; 
m) Uberladungen in einem Zwischenhafen von Zuladeschiffen in ein Seeschiff oder von einem 
Seeschiff in Leichterschiffe; 
Mn) Waren, die seewärts in einen Zollausschluß oder einen Freibezirk ein= und ohne Um- 
ladung auf demselben Schiffe nach einem anderen Hafen wieder ausgehen; 
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