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brauchs gebrachten ausländischen Waren sind die in den monatlichen oder vierteljährlichen Ubersichten
(§§ 45 (3), 39) aufgeführten Waren, getrennt nach Massengütern und anderen Gütern, zu Grunde
zu legen.
Die statistische Gebühr ist in diesem Falle zu berechnen:
1. nach der Gesamtmenge der Massengüter,
2. bei anderen verpackten und unverpackten Waren für die Gesamtmenge nach dem Satze
für verpackte Waren.
(3) Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waren einschließlich der verpackten Massen-
suer sofern das Reingewicht angegeben ist, nach diesem, andernfalls nach dem Rohgewichte
berechnet.
(4) Die Gebührensätze betragen:
5 Pfennig für je 500 kg ganz oder teilweise verpackter oder für je 1000 kg unver-
packter Waren;
10 Pfennig für je 10 000 kg Massengüter;
5 Pfennig für je 5 Stück Vieh der Zolltarifnummern 100 bis 106.
(5) Für Güter, die nach Stückzahl anzumelden sind, für die aber die statistische Gebühr nach
dem Gewichte zu entrichten und letzteres deshalb vom Versender anzugeben ist (§ 1), kann dasselbe
durch Abschätzung seitens des die Beförderung der Sendung übernehmenden Warenführers ermittelt
werden, wenn der Versender zur Angabe desselben außerstande sich erklärt. Bestehen gegen die
Schätzung des Warenführers Bedenken, so ist das Gewicht von der Anmeldestelle abzuschätzen und das
Ergebnis dem Warenführer bekannt zu geben. Die Gebühr ist nach dem amtlich geschätzten Gewichte
zu erheben.
§ 50.
(1) Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (§ 11 Abs. 2 Ziffer 3 des
Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand
entscheidend, ob die angemeldeten Mengen eine volle Wagenladung bilden.
(2) Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, die, wenn die Waren nicht Massen-
güter wären, nach § 11 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig
unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten.
(3) Unter „Wagenladungen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht bloß
Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch Ladungen in anderen Wagen zu verstehen.
(4) Wenn bei Geflügel usw., das in eigens zu seiner Beförderung eingerichteten Wagen ver-
wahrt befördert wird, und das daher gemäß §& 11 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebührenpflichtig ist,
der Absender außerstande sich erklärt, das Eigengewicht der Tiere anzugeben, so ist solches von dem
Warenführer durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein unter Beifügung seiner Namens-
unterschrift zu vermerken. Bestehen gegen die Schätzung des Warenführers Bedenken, so ist das
Eigengewicht der Tiere von der Anmeldestelle abzuschätzen und das Ergebnis dem Warenführer bekannt
zu geben. Die Gebühr ist nach dem amtlich geschätzten Eigengewichte zu erheben.
(5) Flüssigkeiten, die anstatt in handelsüblicher Verpackung in eigens zu ihrer Beförderung
eingerichteten Wagen ein= oder ausgeführt werden, sind als verpackte Waren anzusehen und, soweit sie
nicht zu den Massengütern gehören, gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebührenpflichtig.
51.
(1) Wenn Massengüter mit Nichtmassengütern, beide in ganz oder teilweise verpacktem oder
beide in unverpacktem Zustand, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die
statistische Gebühhr nur dann von beiden Warengattungen gesondert nach § 11 Abs. 2 Ziffer 3 bzw.
Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Betrage
zurückbleiben, der für Nichtmassengüter nach der Gesamtmenge beider Warengattungen zu entrichten
sein würde. Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser zur Erhebung
zu gelangen.
(2) Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassen-
gütern die eine der beiden Warengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist
die statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Warengattung bestimmten Sätzen zu erheben.