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(3) Für verpackte und unverpackte Waren im Gesamtgewichte von nicht mehr als 500 kg ist
nur der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig zu erheben.
§ 52.
Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrerer gesonderter Sendungen, über die verschiedene An-
meldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung aufgeführten Massengüter:
a) wenn sie in ganz oder teilweise verpacktem Zustand eine Menge von mehr als 500 kg
oder unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10000 kg
mit 10 Pfennig zu entrichten und für Bruchteile dieser Mengeneinheit von 10000 kg
die volle Gebühr zu berechnen;
b) wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach
5+11 Abs. 2 Ziffer 1 bzw. 2 des Gesetzes zu entrichten.
IX. Zefreiung von der statistischen Gebühr.
8 53.
(1) Von der statistischen Gebühr sind befreit:
l die Postsendungen;
andere Sendungen unter 20 kg Rohgewicht;
n Ausstellungsgüter;
. die im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände;
im übrigen sind befreit:
l bei der Einfuhr (Eingang)
a) Waren, die
a) auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände, in die Freibezirke oder die Zoll-
ausschlüsse gebracht,
5) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt,
7) zum Zwecke der Veredelung im Zollgebiet unter Zollüberwachung eingeführt werden;
b) die an sich zollpflichtigen, aber auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften
oder besonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfreien Waren, wie Rückwaren,
inländische im Auslande veredelte Waren, das für Bewohner des Grenzbezirkes
nach Anmerkung zu Tarifstelle 74 zollfrei abzulassende Bau= und Nutzholz usw.,
außerdem Waren, bei denen die Befreiung vom Zolle bei der Einfuhr aus einem
Vertragsstaat erst nach Erfüllung einer besonderen Vorschrift des Tarifs, z. B.
nach amtlichem Ungenießbarmachen (Denaturierung) oder unter Uberwachung der
Verwendung auf Erlaubnisschein abgelassener Waren, eintritt;
6. bei der Ausfuhr (Ausgang)
a) alle von dem Freihafen Hamburg nach dem Ausland ausgeführten Waren;
b) die nicht aus dem freien Verkehre stammenden Waren, die von Niederlagen für
unverzollte Gegenstände, aus Freibezirken oder anderen gollausschlüssen nach dem
Ausland ausgeführt werden;
Tc) Waren, die zum Zwecke der Vergütung oder des Erlasses von Abgaben unter
zoll= oder steueramtlicher Uberwachung ausgeführt werden; dazu gehören jedoch
nicht Waren, die mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen aus dem
freien Verkehre des Inlandes ausgeführt werden;
7. bei der Durchfuhr (Durchgang) die Waren, die
a) unter Zollüberwachung oder auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere (Frachtbriefe)
im freien Verkehre
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt,
0us demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zoll-
ausschlüssen befördert werden;
b) durch die Zollausschlüsse durchgeführt werden;
c) aus den Zollausschlüssen ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach
diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden.
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