Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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D. Besondere Bestimmungen für die Aufstellung der Verkehrsnachweisungen über den Verkehr mit dem 
Treihafen Bamburg. 
1. Eingang in den Freihafen Hamburg. 
§ 32. 
Eingang ausländischer Waren unmittelbar oder über einen Freibezirk oder einen anderen 
Zollausschluß ohne Lagerung in den Freihafen Hamburg. 
(1) Es sind anzuschreiben vom Zollstatistischen Bureau in Hamburg 
a) die vom Auslande zur Lagerung auf ein landfestes Lager oder in einen Fabrikbetrieb 
im Freihafen Hamburg (im Gegensatze zur Durchfuhr) eingegangenen Waren: in Ver- 
kehrsnachweisung III, 
b) die beim Eingange vom Auslande zum Verbrauch oder zur Versorgung deutscher Schiffe 
im Freihafen Hamburg angemeldeten Waren: in Verkehrsnachweisung I, 
c) die vom Auslande durch das Zollgebiet und durch den Freihafen Hamburg in das Aus- 
land wiederausgeführten Waren: in Verkehrsnachweisung VI. 
(2) Vom Auslande durch das Zollgebiet in den Freihafen Hamburg gehende Waren, die zur 
Wiedereinfuhr in das Zollgebiet bestimmt sind, werden bei dem Eingang in den Freihafen nicht an- 
geschrieben. « 
§33. 
Eingang ausländischer Waren mittelbar in den Freihafen Hamburg. 
(1) Die Anschreibung ausländischer Waren, die von einer Niederlage, einem fortlaufenden 
Konto, aus einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschluß in den Freihafen Hamburg eingegangen 
sind, richtet sich nach der Bestimmung der Waren. 
(2) Derartige Waren sind vom Zollstatistischen Bureau in Hamburg anzuschreiben, wenn sie 
eingegangen sind zum Zwecke 
a) der Ausfuhr nach dem Ausland ohne Lagerung im Freihafen: in Verkehsnachweisung V, 
b) 1hhiPp Verbrauchs oder der Versorgung deutscher Schiffe im Freihafen: in Verkehrsnach- 
weisung II. 
(3) Eine Aufnahme in eine Verkehrsnachweisung findet nicht statt, wenn die Ware auf ein 
landfestes Lager im Freihafen gebracht wird. 
(4) Wird eine Ware von einem landfesten Lager zu einem der vorstehend unter a oder b 
angegebenen Zwecke entnommen, so ist sie in einer der dort vermerkten Verkehrsnachweisungen anzu- 
schreiben. 
· 8 34. 
Eingang inländischer Waren in den Freihafen Hamburg zur Lagerung, zur Be= oder 
Verarbeitung, zum Verbrauch im Freihafen oder Durchgang durch denselben zum Aus- 
gange nach dem Auslande (Ausfuhr aus dem gollgebiete). 
Es sind anzuschreiben vom Zollstatistischen Bureau in Hamburg beim Eingang in den Freihafen: 
a) die Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets — mit Ausnahme der zum Verbrauch 
im Freihafen (einschließlich des Schiffsbedarfs für deutsche Schiffe) und der zur Be= oder 
Verarbeitung im Freihafen bestimmten Waren, die nicht anzuschreiben sind —: in Ver- 
kehrsnachweisung IV, 
b) die unter Steuerüberwachung versandten, einer inländischen Steuer unterliegenden Waren, 
und zwar im Gegensatze zu a auch dann, wenn sie zum Verbrauch im Freihafen (ein- 
schließlich des Schiffsbedarfs für deutsche Schiffe) oder zur Be= oder Verarbeitung dort 
bestimmt sind: in Verkehrsnachweisung IV. 
(In diesem Falle ist in der Verkehrsnachweisung IV unter dem Bestimmungsland 
Freihafen Hamburg der Vermerk zum Verbrauch, abgekürzt „z. Verb.“, zu setzen), 
c) die Waren des Veredelungsverkehrs — mit Ausnahme der zur Be= oder Verarbeitung 
im Freihafen bestimmten Waren, die nicht anzuschreiben sind : in Verkehrsnach- 
weisung IVA, IVBh oder IVC. Jedoch sind diejenigen zur Be= oder Verarbeitung
	        
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