Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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4. 
d) Um. 
schließungen. 
mJulassung zur 
Jollbefreiung. 
3. Eingangs= 
absertigung. 
Sicherstellung 
der Jollgefälle. 
5. Schifban. 
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Haus= und Küchengeräte, Haus= und Küchengeschirr, Bett= und Tischwäsche, Decken, Läufer, Teppiche, 
Vorhänge, zu rechnen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand zum Kajüt= oder Küchengut oder zu den 
übrigen Schiffseinrichtungsstücken gehört, so ist in Ermangelung maßgebender Merkmale die Art 
der tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung entscheidend. 
§ 5. 
Auf die Umschließungen, in denen zur zollfreien Verwendung beim Schiffbau bestimmte 
Waren eingehen, finden die Vorschriften über die Zollbehandlung der Umschließungen der zur 
Veredelung abgefertigten Waren entsprechende Anwendung. 
86. 
Schiffbauunternehmer, welche bei dem Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung zoll- 
begünstigter Schiffe ausländische Waren mit dem Anspruch auf Zollfreiheit verwenden wollen, 
haben die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und in einer Verhandlung sich 
der im § 14 Abs. 2 vorgesehenen Vertragsstrafe unter Verzicht auf den Rechtsweg zu unter- 
werfen sowie zur Tragung der durch die Zuziehung von Sachverständigen (8 11) entstehenden 
Kosten zu verpflichten. · · 
Vor dem Beginn eines jeden Baues usw. ist der mit der Überwachung der Ver- 
wendung beauftragten Zollstelle eine Schiffbau-Anmeldung nach Muster 1 einzureichen. Uber die 
eingegangenen Anmeldungen ist von der Zollstelle ein Schiffbau-Anmeldungsbuch nach Muster 2 
u führen. 
7. 
Die Waren, für welche Zollbefreiung beansprucht wird, hat der Schiffbauunternehmer der 
Zollstelle zur Abfertigung vorzuführen. Die Abfertigungsanträge (Wareneingangsanmeldungen, 
Begleitscheinauszüge usw.) sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen und haben unter Hinweis 
auf die abgegebene Schiffbau-Anmeldung Angaben über die handelsübliche oder fachmäßige Be- 
zeichnung, das Eigengewicht und die Bestimmung der Waren zu enthalten. Außerdem ist bei 
fertigen oder vorgearbeiteten Gegenständen die Stückzahl anzumelden. 
Die Abfertigung erfolgt nach den für die Verzollung gegebenen Vorschriften. Das Eigen- 
gewicht der Waren ist in allen Fällen festzustellen und zwar in der Regel durch Verwiegung; bei 
fertigen oder vorgearbeiteten Gegenständen ist auch die Stückzahl zu ermitteln. Die letztgenannten 
Gegenstände sind zur Sicherung ihrer Wiedererkennbarkeit, soweit erforderlich, zu kennzeichnen und 
im Befund auch nach ihrer handelsüblichen oder fachmäßigen Bezeichnung nach Maßgabe der 
Anlage A zu benennen. 
Die Waren werden an den Schiffbauunternehmer gegen das auf dem Abfertigungspapier 
abzugebende Anerkenntnis abgelassen, 
daß ihm die Waren zur Verwendung bei dem Baue — der Ausbesserung — der Aus- 
rüstung des in der Schiffbau-Anmeldung ddnn. näher 
bezeichneten Schiffes ohne Zollentrichtung mit der Verpflichtung verabfolgt worden 
seien, die vorschriftsmäßige Verwendung der Waren nachzuweisen oder die Zollgefälle 
auf Erfordern der Zollbehörde sofort einzuzahlen. 
Für die Führung des Verwendungsnachweises kann die Zollstelle nach Anhörung des 
Schiffbauunternehmers eine Frist festsetzen. 
Die eine Ausfertigung des Abfertigungspapiers wird Beleg zu dem Zoll-Vorbuche, die 
andere ist dem Schiffbau-Abrechnungsbuche (§ 9) beizufügen. 
88. 
Die Zollgefälle für die zur Verwendung bei dem Baue usw. eines zollbegünstigten Schiffes 
bestimmten Waren sind nach Maßgabe der Vorschriften über die Zollstundung sicherzustellen. Die 
Direktivbehörde ist ermächtigt, den sicherzustellenden Betrag nach dem Jahresdurchschnitte des 
Zollwerts der vom Schiffbauunternehmer bisher zur zollfreien Verwendung angemeldeten Waren 
zu bemessen. 69 
Über jedes Schiff, bei dessen Bau, Ausbesserung oder Ausrüstung eine Zollbegünstigung 
Abrechnungebuch, beansprucht wird, ist ein Schiffbau-Abrechnungsbuch nach Muster 3 zu führen, in das die ohne
	        
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