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8 7.
Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus der Gerstenfendung eine Durchschnitts-
probe zu bilden. Zu diesem Zwecke sind bei in Umschließungen eingehenden Sendungen aus
mindestens 10 v. H. der Packstücke, welche Ware von gleichartiger Veschaffenheit enthalten, unge-
fähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und zwar aus verschiedenen Tiefen der einzelnen
Packstücke zu entnehmen. Bei Sendungen in loser Schüttung (Wagen= oder Schiffsladungen usw.)
hat die Entnahme von Proben von ungefähr je 100 g an mindestens zehn verschiedenen Stellen
jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden Abteils aus verschiedenen Höhenlagen zu erfolgen.
Die so erhaltenen Einzelproben sind zusammen zu schütten und durch starkes Schütteln, Umrühren
usw. zu einer einheitlichen Durchschnittsprobe zu vermischen.
§ 8.
Fühlt sich die Durchschnittsprobe ungewöhntich naß an, so ist sie zunächst durch vor-
sichtiges, nicht zu schnelles trocknen bei ungefähr 45° C. in denjenigen Zustand zu versetzen, in
welchem marktgängige Gerste gewöhnlich eingeht.
Ist die Gerste mit Körnern anderer Getreidearten oder von Hülsenfrüchten oder mit Gras-
oder Unkrautsamen, Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in erheblichem Maße versetzt, so sind
diese Beimischungen tunlichst aus der Probe zu enfernen, falls nicht infolge des Umfanges solcher
Beimischungen die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum
Warenverzeichnisse zum Zolltarife). Ebenso sind etwaige an den Gerstenkörnern befindliche Grannen
oder längere Grannenteile zu beseitigen.
§ 9.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach der
Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts (Anlage B) zu verwiegen.
8 10.
1. Beträgt das Hektolitergewicht der ungetrennten Probe (Gesamthektolitergewicht)
weniger als 65 kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu untersuchen, ob dem Gewichte nach mehr
als 30 v. H. der Körner für sich ein Hektolitergewicht von 67 kg oder mehr zeigen (Sonder-
hektolitergewicht). Zu diesem Zwecke sind 500 g der Durchschnittsprobe genau abzuwiegen
und sodann auf dem Gerstensortiersieb abzusieben (Anlage C). Hierauf ist die Gewichtsmenge
der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der Probe
zu ermitteln. Beträgt die Gewichtsmenge 30 v. H. oder weniger, so findet eine Feststellung des
Sonderhektolitergewichts dieser Körner nicht statt. Serrägzt sie dagegen mehr als 30 v. H., so
ist das Hektolitergewicht der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach Anlage
festzustellen. Reicht die beim ersten Absieben gewonnene Körnermenge zur Füllung des Maßes
nicht aus, so sind nochmals 500 8 der Durchschnittsprobe abzusieben und die hierbei auf dem
Siebe zunuckgebliebenen Körner mit den beim Absieben der ersten 500 g gewonnenen zu vermischen.
2. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, so findet eine weitere Unter-
suchung behufs Ermittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren Körner nicht statt.
§ 11.
Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, oder beträgt das Gesamthektoliter=
gewicht zwar weniger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht aber 67 kg oder mehr, so ist die
Gerste als Malzgerste zu behandeln.
Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach dem Satze von 4 . für 1 4
unter der Angabe ab, daß die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichtsermittelung zur
Malzbereitung nicht geeignet sei oder nicht dazu Verwendung finde, so hat der Vorstand der Zoll-
stelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, daß die weitere Abfertigung der Gerste nach Maß-
gabe der Bestimmungen in 8S§ 14 bis 20 erfolgt, oder die Unbrauchbarmachung der Gerste zur
Malzbereitung als Bedingung für deren Ablassung zum Zollsatze von 1,30 J. für 1 dz anzuordnen.
2. Eutnahme der
Proben.
3. Weitere Be-
bandlung der
Prsben.
4. Feststellung des
Hektoliter=
gewichte.
* , 5
5. Weitere Unter-
suchung.
6. Behandlung
der Gerste je nach
dem Ergebnifsse
der Hektoliter-
Hewichts.
ermittelung:
a) dei höherem
Dektoliter=
gewichte.