Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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8 7. 
Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus der Gerstenfendung eine Durchschnitts- 
probe zu bilden. Zu diesem Zwecke sind bei in Umschließungen eingehenden Sendungen aus 
mindestens 10 v. H. der Packstücke, welche Ware von gleichartiger Veschaffenheit enthalten, unge- 
fähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und zwar aus verschiedenen Tiefen der einzelnen 
Packstücke zu entnehmen. Bei Sendungen in loser Schüttung (Wagen= oder Schiffsladungen usw.) 
hat die Entnahme von Proben von ungefähr je 100 g an mindestens zehn verschiedenen Stellen 
jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden Abteils aus verschiedenen Höhenlagen zu erfolgen. 
Die so erhaltenen Einzelproben sind zusammen zu schütten und durch starkes Schütteln, Umrühren 
usw. zu einer einheitlichen Durchschnittsprobe zu vermischen. 
§ 8. 
Fühlt sich die Durchschnittsprobe ungewöhntich naß an, so ist sie zunächst durch vor- 
sichtiges, nicht zu schnelles trocknen bei ungefähr 45° C. in denjenigen Zustand zu versetzen, in 
welchem marktgängige Gerste gewöhnlich eingeht. 
Ist die Gerste mit Körnern anderer Getreidearten oder von Hülsenfrüchten oder mit Gras- 
oder Unkrautsamen, Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in erheblichem Maße versetzt, so sind 
diese Beimischungen tunlichst aus der Probe zu enfernen, falls nicht infolge des Umfanges solcher 
Beimischungen die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum 
Warenverzeichnisse zum Zolltarife). Ebenso sind etwaige an den Gerstenkörnern befindliche Grannen 
oder längere Grannenteile zu beseitigen. 
§ 9. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach der 
Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts (Anlage B) zu verwiegen. 
8 10. 
1. Beträgt das Hektolitergewicht der ungetrennten Probe (Gesamthektolitergewicht) 
weniger als 65 kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu untersuchen, ob dem Gewichte nach mehr 
als 30 v. H. der Körner für sich ein Hektolitergewicht von 67 kg oder mehr zeigen (Sonder- 
hektolitergewicht). Zu diesem Zwecke sind 500 g der Durchschnittsprobe genau abzuwiegen 
und sodann auf dem Gerstensortiersieb abzusieben (Anlage C). Hierauf ist die Gewichtsmenge 
der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der Probe 
zu ermitteln. Beträgt die Gewichtsmenge 30 v. H. oder weniger, so findet eine Feststellung des 
Sonderhektolitergewichts dieser Körner nicht statt. Serrägzt sie dagegen mehr als 30 v. H., so 
ist das Hektolitergewicht der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach Anlage 
festzustellen. Reicht die beim ersten Absieben gewonnene Körnermenge zur Füllung des Maßes 
nicht aus, so sind nochmals 500 8 der Durchschnittsprobe abzusieben und die hierbei auf dem 
Siebe zunuckgebliebenen Körner mit den beim Absieben der ersten 500 g gewonnenen zu vermischen. 
2. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, so findet eine weitere Unter- 
suchung behufs Ermittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren Körner nicht statt. 
§ 11. 
Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, oder beträgt das Gesamthektoliter= 
gewicht zwar weniger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht aber 67 kg oder mehr, so ist die 
Gerste als Malzgerste zu behandeln. 
Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach dem Satze von 4 . für 1 4 
unter der Angabe ab, daß die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichtsermittelung zur 
Malzbereitung nicht geeignet sei oder nicht dazu Verwendung finde, so hat der Vorstand der Zoll- 
stelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, daß die weitere Abfertigung der Gerste nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in 8S§ 14 bis 20 erfolgt, oder die Unbrauchbarmachung der Gerste zur 
Malzbereitung als Bedingung für deren Ablassung zum Zollsatze von 1,30 J. für 1 dz anzuordnen. 
2. Eutnahme der 
Proben. 
3. Weitere Be- 
bandlung der 
Prsben. 
4. Feststellung des 
Hektoliter= 
gewichte. 
* , 5 
5. Weitere Unter- 
suchung. 
6. Behandlung 
der Gerste je nach 
dem Ergebnifsse 
der Hektoliter- 
Hewichts. 
ermittelung: 
a) dei höherem 
Dektoliter= 
gewichte.
	        
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