— 12 —
dieses letzteren. Konkurrenzgesuche und Einsprüche können
innerhalb dreissig Tagen vom Tage des Anschlages (bisher:
innerhalb vier Monaten) vor der Provinzialdeputation angebracht
werden. Sie werden dem Gouverneur bekannt gegeben, und im
Register vermerkt, sowie über Ansuchen der Einschreiter den
Interessenten notifiziert. Innerhalb sechzig Tagen nach Ablauf
der Publikationsfrist (bisher: innerhalb eines Monates) erstattet
die Provinzialdeputation über Bericht des Bergingenieurs und
nachdem sie sich von der Berechtigung und dem Vorhandensein
der Vorbedingungen (Art. 14 des BG.) auf Seite der Konzessionswerber
die Ueberzeugung verschafft hat, ihren mit allen Belegen
versehenen Bericht an den Minister für Industrie und
Arbeit.
Ueber das Konzessionsbegehren wird durch einen in Gemässheit
des Art. 7 des Ges. vom 2. Mai 1837 zu erlassenden königlichen
Beschluss entschieden. Einsprüche können auch noch im
Ministerialstadium bis zum Tage des Konzessionierungsbeschlusses
beim Minister erhoben werden, der mit denselben den Bergwerksrat
befasst. Hat jedoch dieser bereits sein Gutachten abgegeben,
so kann nur mehr durch königlichen Beschluss über einen nachher
eingelangten Einspruch die Angelegenheit an ihn zurückgeleitet
werden. Auf Ansuchen des Opponenten ist der Einspruch
den Interessenten bekannt zu machen; es würde sich wohl empfehlen,
diese Mitteilung von dem guten Willen des Einsprechenden
unabhängig, dem Konzessionswerber behufs Entkräftung der
Opposition zukommen zu lassen. Wenn der Einspruch sich auf
das durch Verleihung oder auf andere Art erworbene Eigentum
am Bergwerke stützt, so sind die Parteien auf den Rechtsweg zu
verweisen, dies durch einen über Gutachten des Bergwerksrates
erlassenen königlichen Beschluss.
Das dergestalt neu geregelte Instruktionsverfahren begreift
natürlich das bereits anlässlich der Besprechung des Ges. von
1837 geschilderte Verfahren vor dem Bergwerksrat unverändert