Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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dieses  letzteren.  Konkurrenzgesuche  und  Einsprüche  können
innerhalb  dreissig  Tagen  vom  Tage  des  Anschlages  (bisher:
innerhalb  vier  Monaten)  vor  der  Provinzialdeputation  angebracht
werden.  Sie  werden  dem  Gouverneur  bekannt  gegeben,  und  im
Register  vermerkt,  sowie  über  Ansuchen  der  Einschreiter  den
Interessenten  notifiziert.  Innerhalb  sechzig  Tagen  nach  Ablauf
der  Publikationsfrist  (bisher:  innerhalb  eines  Monates)  erstattet
die  Provinzialdeputation  über  Bericht  des  Bergingenieurs  und
nachdem  sie  sich  von  der  Berechtigung  und  dem  Vorhandensein
der  Vorbedingungen  (Art.  14  des  BG.)  auf  Seite  der  Konzessionswerber
  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  ihren  mit  allen  Belegen
  versehenen  Bericht  an  den  Minister  für  Industrie  und
Arbeit.

Ueber  das  Konzessionsbegehren  wird  durch  einen  in  Gemässheit
  des  Art.  7  des  Ges.  vom  2.  Mai  1837  zu  erlassenden  königlichen
  Beschluss  entschieden.  Einsprüche  können  auch  noch  im
Ministerialstadium  bis  zum  Tage  des  Konzessionierungsbeschlusses
beim  Minister  erhoben  werden,  der  mit  denselben  den  Bergwerksrat
  befasst.  Hat  jedoch  dieser  bereits  sein  Gutachten  abgegeben,
so  kann  nur  mehr  durch  königlichen  Beschluss  über  einen  nachher
  eingelangten  Einspruch  die  Angelegenheit  an  ihn  zurückgeleitet
  werden.  Auf  Ansuchen  des  Opponenten  ist  der  Einspruch
den  Interessenten  bekannt  zu  machen;  es  würde  sich  wohl  empfehlen,
  diese  Mitteilung  von  dem  guten  Willen  des  Einsprechenden
  unabhängig,  dem  Konzessionswerber  behufs  Entkräftung  der
Opposition  zukommen  zu  lassen.  Wenn  der  Einspruch  sich  auf
das  durch  Verleihung  oder  auf  andere  Art  erworbene  Eigentum
am  Bergwerke  stützt,  so  sind  die  Parteien  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen,  dies  durch  einen  über  Gutachten  des  Bergwerksrates
erlassenen  königlichen  Beschluss.

Das  dergestalt  neu  geregelte  Instruktionsverfahren  begreift
natürlich  das  bereits  anlässlich  der  Besprechung  des  Ges.  von
1837  geschilderte  Verfahren  vor  dem  Bergwerksrat  unverändert