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11. Getreidelager-Zollordnung.
I. Fruchtarten, welche im Getreidelager aufgenommen werden dürfen.
§ 1.
In Getreidelager dürfen folgende ausländische Fruchtarten aufgenommen werden:
a) Roggen, Weizen und Spelz, Malzgerste, andere als Malzgerste, Hafer, Buchweizen,
Hirse (Panicum, italienische Hirse), Mais und Dari, nicht besonders genannte, unter
Nr. 8 des Zolltarifs fallende Getreidearten, Malz aus Getreide (mit Ausnahme des
gebrannten und gemahlenen)
b) trockene (reife) Hülsenfrüchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Futter= [Pferde= usw.]
Bohnen, Lupinen, Wicken): »
c) zollpflichtige Olfrüchte (Raps und Rübsen, Dotter, Olrettichsaat, Senf, Hederichsaat,
Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Madiasamen, Erdmandeln, Erd-
nüsse, Sesam, Behennüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Nigersamen, Leinsaat,
Hanfsaat — letztere beiden sofern sie zollpflichtig sind — und nicht besonders ge—
nannte, unter Nr. 17 des Zolltarifs fallende Olsämereien und Olfrüchte).
Als „Malzgerste“ im Sinne dieser Ordnung ist nur ausländische Gerste anzusehen,
die mit dem vertragsmäßigen Zollsatze von 4 M. oder dem allgemeinen Zollsatze von 7 M. für 1 d2
belastet ist. Die zum vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 . für 1äz eingehende ausländische
Gerste sowie alle inländische Gerste fallen im Sinne dieser Ordnung unter den Begriff
vandere als Malzgerste"“. Malzgerste und andere als Malzgerste gelten als ver-
schiedene Fruchtarten.
II. Arten der Getreidelager.
8 2.
Die Getreidelager sind Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, und zwar:
a) reine Transitlager, wenn die eingelagerten Fruchtarten ausschließlich zum Absatz in
das Zollausland bestimmt sind, oder
1) gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Ab-
satz der gelagerten Fruchtarten im Zollgebiete gestattet ist.
III. Allgemeine Bestimmungen über Lagerung und Buchführung.
83.
Auf die Getreidelager finden die Vorschriften des Privatlagerregulativs, soweit nicht nach-
stehend anderes bestimmt isk, Anwendung. Insbesondere hat der Lagerinhaber nach § 9 des ge-
nannten Regulativs jederzeit sich einer amtlichen Prüfung und Aufnahme des Bestandes seines
Lagers zu unterwerfen, die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten, auch auf Erfordern und nach
näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeitpunkten eine Erklärung
über den Lagerbestand einzureichen.
Ferner ist der Lagerinhaber verpflichtet, seine kaufmännischen Bücher so zu führen, daß
sie über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben, und daß aus ihnen
jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Früchte jeder Art und zutreffendenfalls zu welchem Zoll-
satz in den Lagerräumen vorhanden sein sollen. Sofern die Zollbehörde die Buchführung zu dem
bezeichneten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Lagerinhaber die Führung
von Versand= und Lagerbüchern nach besonderem Muster aufzugeben. Die Oberbeamten der
Zollbehörde sind berechtigt, von den Geschäftsbüchern, die über den Bestand und die Ver-
änderungen der gelagerten Vorräte Aufschluß geben, jederzeit Einsicht zu nehmen. Der Lager-
inhaber ist verpflichtet, den Oberbeamten der Zollbehörde die Bücher zur Einsichtnahme
vorzulegen.