Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. die in der anliegenden Zusammenstellung ent- 
altenen ÄAnderungen der zum Vereinsgzollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Aus- 
sehienen venderungen. betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz mit Wirkung 
vom 1. März 1906 ab genehmigt. 
Berlin, den 17. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Zusammenstellung 
der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen bedingten Anderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbe- 
stimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer 
Abgabe von Salz. 
A. Anderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen. 
I. Anweisung zur Ausführung des Dereinszollgesetzes. 
1. In Abs. 1 der Ziffer 6 sind nach Streichung des Wortes „bisherigen“ an Stelle der 
Worte „bleiben auch ferner in Kraft“ die Worte „sind in der Taraordnung enthalten“ zu setzen. 
2. Ziffer 11 ist zu streichen. 
3:. In Nr. 2 der Ziffer 31 ist anstatt „Seeschiffen“ zu setzen „See= oder Flußschiffen“ und 
anstatt „§ 5 Ziffer 10“ „§ 6 Ziffer 12“. 
II. Begleitscheinregulativ. 
1. 8§8 17 erhält folgenden neuen 2. Absatz: 
„Außerdem ist bei der Versendung von Waren der im § 2 Ziffer 1 der Zoll- 
Stundungsordnung genannten Art in den Begleitscheinen I und ll in Spalte 13 des 
Musters A und C anzugeben, ob die Waren zu offenen Lagern (Getreide-, Olmühlen- 
oder Teilungslagern der Kaiserlichen Marineverpflegungsämter) angemeldet gewesen sind 
und zureffendengalls zu welchem, sowie ob und während welches Zeitraums eine Lagerung 
in Verschlußlagern (öffentlichen Zollniederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mit- 
verschlusse) stattgefunden hat.“ 
2. Im 1. Absas des § 18 sind hinter dem Worte „Verpflichtungen“ die Worte „sowie die 
Haftung für den etwa auf den Waren ruhenden Lagerausgleich“ einzuschalten. 
3. Abs. 4 des § 36 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Außerdem ist der etwa auf den Waren ruhende Lagerausgleich (§ 17 Abs. 2) 
nach den 8§§ 6 bis 10 der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen und zu erheben.“ 
4. Im Abs. 2 des § 37 (1. Satz) ist anstatt der Worte „der Verzollung oder weiteren Ab- 
fertigung“ zu setzen: 
„der Verzollung und gegebenenfalls der Erhebung des Lagerausgleichs oder der weiteren 
Abfertigung".
	        
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