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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. die in der anliegenden Zusammenstellung ent-
altenen ÄAnderungen der zum Vereinsgzollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Aus-
sehienen venderungen. betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz mit Wirkung
vom 1. März 1906 ab genehmigt.
Berlin, den 17. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Zusammenstellung
der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen bedingten Anderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbe-
stimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer
Abgabe von Salz.
A. Anderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen.
I. Anweisung zur Ausführung des Dereinszollgesetzes.
1. In Abs. 1 der Ziffer 6 sind nach Streichung des Wortes „bisherigen“ an Stelle der
Worte „bleiben auch ferner in Kraft“ die Worte „sind in der Taraordnung enthalten“ zu setzen.
2. Ziffer 11 ist zu streichen.
3:. In Nr. 2 der Ziffer 31 ist anstatt „Seeschiffen“ zu setzen „See= oder Flußschiffen“ und
anstatt „§ 5 Ziffer 10“ „§ 6 Ziffer 12“.
II. Begleitscheinregulativ.
1. 8§8 17 erhält folgenden neuen 2. Absatz:
„Außerdem ist bei der Versendung von Waren der im § 2 Ziffer 1 der Zoll-
Stundungsordnung genannten Art in den Begleitscheinen I und ll in Spalte 13 des
Musters A und C anzugeben, ob die Waren zu offenen Lagern (Getreide-, Olmühlen-
oder Teilungslagern der Kaiserlichen Marineverpflegungsämter) angemeldet gewesen sind
und zureffendengalls zu welchem, sowie ob und während welches Zeitraums eine Lagerung
in Verschlußlagern (öffentlichen Zollniederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mit-
verschlusse) stattgefunden hat.“
2. Im 1. Absas des § 18 sind hinter dem Worte „Verpflichtungen“ die Worte „sowie die
Haftung für den etwa auf den Waren ruhenden Lagerausgleich“ einzuschalten.
3. Abs. 4 des § 36 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Außerdem ist der etwa auf den Waren ruhende Lagerausgleich (§ 17 Abs. 2)
nach den 8§§ 6 bis 10 der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen und zu erheben.“
4. Im Abs. 2 des § 37 (1. Satz) ist anstatt der Worte „der Verzollung oder weiteren Ab-
fertigung“ zu setzen:
„der Verzollung und gegebenenfalls der Erhebung des Lagerausgleichs oder der weiteren
Abfertigung".