Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Du betiehen durch alle Vostanstalten und ZBuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juni 1906. Nr. 31. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtie ungen ur Vor- 3. Instizwesen: Ergänzung der Verordnung, betreffend 
nahme von Zivilstandsakten; — Emmennengertund Ent- die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
lassung; — Exequaturerteilungen Seite 585 seitige Mitteilung der Strafurteill 586 
4. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
2. Zoll- und Stenerwesen: Außerkraftsetzung der Vor- ür das Rechnungsjahr 1000 587 
schriften des Gesetzes, betreffend die Wertbestimmung 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Einfuhrscheine im Zollverkehern 586 Reichsgebikee 588. 
  
1. Kon su lat wesen. 
Dem Kaiserlichen Ministerresidenten von Prollius in Bangkok ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Kebruar 1875 für das Gebiet des 
Königreichs Siam die ihm bereits als Kaiserlichen Geschäftsträger in Bangkok beigelegte Ermächtigung 
weiter erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, 
mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Ronsuls in Manila beauftragten Vizekonsul Grouven ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Budenbender ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
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