Weitere Behandlung
der Totenlisten
und der sonstigen
Anzeigen.
Muster 2.
Ubertragung der
Erbfälle in die
Erbschaftssteuerlisten.
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86.
Die Grundlage für die steuerliche Behandlung eines Erwerbes von Todes wegen bilden
die Totenlisten (§ 2) und die im § 8 bezeichneten sonstigen Sterbefallsanzeigen.
· 87.
(1) Die Totenlisten sind alsbald nach ihrem Eingange sorgfältig zu prüfen und erforder-
lichenfalls durch Einziehung weiterer Auskunft von den Standesämtern oder durch Anfragen
bei den Orts= und Bezirksbehörden, den Gerichten, den Erbberechtigten usw. zu vervollständigen.
(2) Ergeben die Eintragungen in der Totenliste, die etwa weiter dazu angestellten Er-
örterungen oder die dem Erbschaftssteueramte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen, daß
nur erbschaftssteuerfreie Erwerber der im § 11 Abs. 1 Nr. 43 bis d des Gesetzes bezeichneten
Art vorhanden sind oder daß der gesamte Nachlaß oder daß der einzelne Erwerb den Betrag
von 500 Mark nicht übersteigt, so ist die Sache, unter entsprechendem Vermerke zur Totenliste,
als erledigt anzusehen. Die aus der Erledigung der Totenlisten entstandenen, die Steuerfreiheit
ergebenden Verhandlungen — Freibelege — sind mit der Ordnungsnummer der Totenliste und
ihrer laufenden Nummer zu versehen und ebenso wie die Totenlisten vierteljahrsweise in einer
festzuhaltenden Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
(3) Sind in der Totenliste Sterbefälle enthalten, die nicht zur Zuständigkeit des Erbschafts-
steueramts gehören, so werden sie dem zuständigen Erbschaftssteueramt unter Ubersendung einer
Abschrift aus der Totenliste überwiesen. Das zuständige Amt hat sogleich nach dem Eingange
des Uberweisungsschreibens dem überweisenden Amte eine Empfangsbestätigung zu übersenden,
deren Eingang in der Totenliste zu vermerken ist.
88.
Soweit dem Erbschaftssteueramt in anderer Weise als durch die Totenlisten der in seinem
Geschäftsbereiche belegenen Standesämter Sterbefälle bekannt werden — Mitteilungen der
ergangenen Todeserklärungen, Uberweisungen von Sterbefällen seitens eines nicht zuständigen
Erbschaftssteueramts, Anzeigen über Sterbefälle im Ausland usw. —, so sind diese Fälle in das
nach Anleitung des Musters 2 zu führende Verzeichnis der aus der Totenliste nicht ersichtlichen
Sterbefälle (Toten-Beiliste) einzutragen. Auf die Erledigung dieser Sterbefälle finden die Be-
stimmungen über die Behandlung der Totenlisten entsprechende Anwendung. Das Verzeichnis
ist für den Zeitraum je eines Kalenderjahrs zu führen. Die mit der laufenden Nummer des
Verzeichnisses zu versehenden Belege über die steuerfrei erledigten Sterbefälle sind geordnet in
einem Sammelaktenstück aufzubewahren.
5 9.
Das Erbschaftssteueramt trägt die in den Totenlisten und die in der Toten-Beiliste ent-
haltenen Erbfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 2, 3 zu erledigen sind, alsbald
in die Erbschaftssteuerliste unter fortlaufender Nummer ein. Die Eintragung hat auch rücksichtlich
derjenigen Erbfälle zu geschehen, die zwar zunächst steuerfrei sind, aber steuerpflichtig werden
können und deshalb zu überwachen sind (§ 26). Gleichzeitig ist die Spalte 15 der Totenliste
und die Spalte 7 der Toten-Beiliste durch Vermerk der Nummer auszufüllen, welche der Erbfall
in der Erbschaftssteuerliste erhalten hat.
8 10.
(1) Für jedes der beiden Halbjahre des am 1. April beginnenden Rechnungsjahrs ist je
eine Erbschaftssteuer-Hauptliste und eine Erbschaftssteuer-Nachtragsliste zu führen, für welche das
Muster 3 zum Vorbilde zu dienen hat.
(2) In die Hauptliste sind die in dem Halbjahr eingetretenen Erbfälle einzutragen, soweit
sie bis zum Abschlusse der Liste dem Erbschaftssteueramte bekannt geworden sind.
(3) In die Nachtragsliste sind aufzunehmen:
a) die Erbfälle aus der Toten-Beiliste, welche dem Erbschaftssteueramte zu spät bekannt
geworden sind, um in die Hauptliste des Halbjahrs, in dem der Erblasser gestorben