Object: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur 
Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu 
erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschaftsvertrag 
bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten 
nicht Anderen übertragen. 
§. 247. 
Der Aufsichtsrath ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts- 
geschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von 
der Generalversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen. 
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths, 
so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen 
die Mitglieder des Vorstandes klagen. 
§. 248. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können nicht zugleich Mitglieder des Vor- 
standes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als 
Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. 
Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes 
bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf 
der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. Auf 
die in solcher Weise bestellten Vertreter finden die Vorschriften des §. 236 keine 
Anwendung.  
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der 
Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
§. 249. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei der Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. 
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mit den 
Vorstandsmitgliedern als Gesammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und 
ohne ihr Einschreiten die im §. 241 Abs. 3 bezeichneten Handlungen vorgenommen 
werden. Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs finden die Vorschriften des 
§. 241 Abs. 4 Anwendung. 
Die Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verjähren in 
fünf Jahren.
	        
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