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87.
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an dem Be—
schlusse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel des Vereins versehen.
88.
Der Verein ist befugt, für seine Tätigkeit im Einzelfalle Gebühren im Betrage von dreißig
bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde dem Vereine sosort
nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden.
89.
Anträge, durch welche ein Verein gemäß §& 14 des Gesetzes vom 11. Jannar 1876 (§ 31 Abf. 2
des Gesetzes vom 11. Juni 1870) als Schiedsrichter angerufen wird, sind in beglaubigter Form ein-
zureichen. Auf die Erledigung solcher Anträge finden die Vorschriften der §§ 4 bis 8 entsprechende
Anwendung.
Berlin, den 10. Mai 1907.
« Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
4. Versich erungs wesen.
Pekannutmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 30. März 1907 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres die Sterbekasse zu Manebach, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet
des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha hinaus erstreckt, durch die Herzoglich Sachsen-Coburg und
Gothaische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 6. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. April d. J. nachstehende Ergänzung der Ausführungs-
anweisung zum Vereinszollgesetze beschlossen:
In Ziffer 32 III 1 der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes ist hinter Abs. d
als neuer Absatz einzufügen:
e) wenn Gegenstände wieder eingehen, die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets auf
Bestellung, zum Kommissionsverkaufe, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
zum vorübergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt sind,
Berlin, den 1. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.