Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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auszahlbare  Betrag  in  dem  Verhältnis  der  Zahl  der  Lehrer,  an  die  vierteljährlich  be—
zahlt  wird,  zur  Gesamtzahl  der  ständigen  Lehrstellen  zu  berechnen.  Auch  soll  zur
Geschäftsvereinfachung  vorbehältlich  der  Abrechnung  am  Jahresschluß  der  Stand  am
Beginn  eines  Jahres  für  das  ganze  Jahr  maßgebend  sein.

3.  Die  ständig  angestellten  Lehrer,  welche  vierteljährliche  Vorauszahlung  ihrer  Besoldungsbezüge
  wünschen,  haben  einen  dahin  gehenden  Antrag  mindestens  2  Wochen  vor
Beginn  des  Kalendervierteljahrs,  von  dem  ab  die  Vierteljahrszahlung  erfolgen  soll,  bei
ihrer  Besoldungskasse  einzureichen.  Auch  die  Berücksichtigung  späterer  Anderungsanträge
kann  vom  nächsten  vierteljährlichen  Zahltag  ab  nur  verlangt  werden,  wenn  sie  mindestens
  2  Wochen  vor  dem  Zahltag  bei  der  Kasse  einkommen.

4.  Für  die  Besoldungsbezüge:  Gehalt,  vorauszahlbare  Zulage,  Mietzinsentschädigung
  und  Wohnungsgeld  muß  ein  gleichartiger  Antrag  gestellt  werden;  es  ist  nicht  zulässig,
  die  eine  Art  der  Bezüge  vierteljährlich  und  die  andere  monatlich  überweisen  zu
lassen  oder  bar  zu  erheben.

5.  Zur  Geschäftserleichterung  muß  der  Lehrer  ein  Konto  bezeichnen,  auf  das  zu
überweisen  ist;  auf  zwei  oder  mehr  Konti  desselben  Lehrers  zu  überweisen,  ist  das
Kassenamt  nicht  verpflichtet.  Wenn  eine  Gemeinde  die  Überweisung  an  die  Girokasse
der  Gemeinde=  oder  Oberamtssparkasse  wünscht,  wird  den  Lehrern  empfohlen,  diesem
Wunsch  zu  entsprechen.

6.  Die  Voraussetzung  der  vierteljährlichen  Vorauszahlung  ist  die  Überweisung  der
gesamten  Bezüge  oder  wenigstens  eines  erheblichen  Teils  derselben  auf  ein  Konto.

Die  Überweisung  der  gesamten  Bezüge  wird  insbesondere  dann  empfohlen,  wenn
die  Gemeindekasse  dies  zur  Geschäftserleichterung  wünscht.  Bei  einer  Teilüberweisung
ist  vierteljährliche  Vorauszahlung  nur  zugelassen,  wenn  der  Lehrer  höchstens  ein
Drittel  seiner  Forderung  bar  zu  beziehen  wünscht.  Aufrundung  der
vierteljährlich  bar  zu  zahlenden  Summe  auf  den  nächsten  durch  10  teilbaren  Betrag  ist
dabei  gestattet.

Wenn  die  Besoldungsbezüge  nach  Abrechnung  etwaiger  Abzüge  für  Steuer,
Lebensversicherung  und  dergl.  nicht  in  ihrem  vollen  Betrag  auf  das  Konto  des  Lehrers