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5. Zoll- und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai 1907 beschlossen:
1.
2.
Der § 91 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906
erhält im Abs. 2 am Schlusse folgende Zusatzbestimmungen:
Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen
gehören, die in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei
letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten
eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde
des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle behufs Festsetzung und Ein-
ziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es
unbenommen, zum Zwecke der Vereinfachung des vorbezeichneten Abrechnungsver-
fahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; von der Vereinbarung ist
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) Mitteilung zu machen.
Vorstehende Zusatzbestimmungen treten vom 1. Juli 1907 ab in Wirksamkeit.
Berlin, den 3. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stengel.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Im Packhofe des Hauptsteueramts Berlin-Moabit sind vom 1. April 1907 ab zwei selbständige
Zollabfertigungsstellen errichtet worden, die die amtliche Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Packhof-
Nordhalle“ und „Zollabfertigungsstelle“ Packhof-Südhalle“ führen.
Der
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Abfertigungsstelle Packhof-Nordhalle sind folgende Befugnisse beigelegt worden:
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II,
Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I,
Erledigung von Salzbegleitscheinen 1I und II,
Ausfertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen l,
Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen J,
Erledigung von Zuckerbegleitscheinen II,
sämtliche Abfertigungen im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung,
sämtliche Abfertigungen im Ubergangs-Abgabenverkehr ohne Einschränkung,
Ausfertigung und Erledigung von Schaumwein= und Zigaretten-Begleitscheinen,
Steuererhebung und Abstempelung von Spielkarten, die vom Ausland eingehen,
Ausstellung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden
Besitzern. (Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 Tarif Nr. 8b.)
Zollabfertigungsstelle Packhof-Südhalle sind folgende Befugnisse beigelegt worden:
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und H,
Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1,
Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II,
Ausfertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen 1,
Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen #,
Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen II,
sämtliche Abfertigungen im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung,
sämtliche Abfertigungen im Ubergangs-Abgabenverkehr ohne Einschränkung,
Ausfertigung und Erledigung von Schaumwein= und Zigaretten-Begleitscheinen,