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d) die Verteilung des Gesamtwertbetrags des steuerpflichtigen Nachlasses und der steuer—
pflichtigen Schenkungen auf unbewegliches und bewegliches Vermögen und die
darauf ruhenden Verbindlichkeiten (Anlage 5, Spalten 1 bis 10),
e) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer (Anlage 5, Spalten 11, 12).
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster der Anlagen 1 bis 5 abzuändern, sofern sich
in der Folge ein Bedürfnis hierzu ergibt.
4. Die Vordrucke zu den Anschreibebüchern und den Nachweisungen werden durch Vermitte-
lung des Kaiserlichen Statistischen Amtes hergestellt und den Erbschaftssteuerämtern in der erforder-
lichen Anzahl zugestellt.
5. Zum Zeichen der erfolgten statistischen Anschreibung ist, soweit eine Erhebung oder Er-
stattung von Erbschaftssteuer stattgefunden hat, bei deren Berechnung, andernfalls bei der die Erledi-
gung des Erbfalls aussprechenden Verfügung zu den Akten ein entsprechender Vermerk zu bringen,
3. B. „Anschreibebuch A, Nachweisung III A stat. angeschr.“.
Bei den Geschästsprüfungen und, sofern die Kassenführung bei den Erbschaftssteuerämtern
erfolgt, auch bei den Kassenprüfungen sind die statistischen Anschreibungen durch die prüfenden Beamten
probeweise mit den Akten zu vergleichen. Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein Vermerk in die
Verhandlung aufzunehmen.
6. Bis zum 1. Mai des folgenden Rechnungsjahrs sind die auf Grund der abgeschlossenen
Anschreibebücher A, B aufgestellten Nachweisungen I A, B zusammen mit den Anschreibebüchern und
die abgeschlossenen Nachweisungen II, III A, B den Oberbehörden zu übersenden. Die Oberbehörden
stellen die Endziffern der Nachweisungen der einzelnen Erbschaftssteuerämter in Hauptnachweisungen
für ihren Bezirk zusammen und senden die Hauptnachweisungen mit den Anschreibebüchern und
Nachweisungen der Erbschaftssteuerämter bis zum 15. Juni desselben Jahres an das Kaiserliche Sta-
tistische Amt ein.
Im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann die oberste Landes-
Finanzbehörde anordnen, daß die Erbschaftssteuerämter die Nachweisungen nebst den Anschreibebüchern
dem Kaiserlichen Statistischen Amte unmittelbar einsenden.
7. Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Nachweisungen Zusammenstellungen
zu fertigen und zu veröffentlichen.
8. Die Straffälle in bezug auf die Erbschaftssteuer sind in der durch den Bundesratsbeschluß
vom 26. Juni 1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 494) vorgeschriebenen Nachweisung der
Straffälle unter Ziffer 13 nachzuweisen.
D. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirksamkeit vom 1. April 1907 ab in Kraft.