Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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dem  Gefangenwärter  unter  Anleitung  und  Unterstützung  durch  den  kassenführenden  Amtsgerichtsschreiber
geführt.

In  dem  monatlich  abzuschließenden  Verzeichniß  der  Arbeitsprämien  der  Gefangenen  werden  die
Arbeitsprämien  täglich  gutgeschrieben;  an  den  Tagen,  an  welchen  der  Gefangene  nicht  gearbeitet  hat,
ist  durch  Einsetzung  eines  wagrechten  Strichs  (—)  zu  vermerken,  daß  er  nicht  beschäftigt  war;  ist
er  aber  beschäftigt  gewesen,  ohne  daß  eine  Arbeitsprämie  gewährt  wurde,  so  ist  ein  Kreuz  (+)  ein.
msetzen.

Bei  der  am  Schlusse  jeden  Monats  und  bezw.  beim  Austritt  eines  Gefangenen  stattfindenden
Abrechnung  hat  dieser  über  den  ihm  ausbezahlten  oder  verwendeten  Betrag  zu  quittiren.

Die  ausbezahlten,  bezw.  verwendeten  Beträge  werden  am  Schlusse  des  Monats  summirt  und
auf  der  betreffenden  Seite  des  Kassentagbuchs  eingetragen.

Die  Aufzeichnung  der  von  Gefangenen  für  ihre  Zwecke  verwendeten  Beträge  erfolgt  in  einen
besonderen  Heft  oder  auf  einzelnen  Blättern.

In  gleicher  Weise  sind  die  Ausgaben  für  die  den  Gefangenen  als  Arbeitsbelohnung  gereichten
Kostzulagen  summarisch  aufzuzeichnen  und  es  ist  die  betreffende  Monatsausgabe  in  dem  Verzeichniß
der  Arbeitsprämien  bei  dem  monatlichen  Abschluß  vorzumerken  und  sodann  in  das  Kassentagbuch  zu
übertragen.

5.  89.

Die  dem  Arbeitsbetrieb  dienenden  Werkzeuge  und  sonstigen  Geräthschaften  sind  in  einem  besonderen
  Inventar  zu  verzeichnen.  Mit  dem  in  8.  86  Abs.  9  erwähnten  Sturz  der  Arbeitsmaterialien
und  Waaren  ist  auch  ein  Sturz  der  in  diesem  Inventar  verzeichneten  Gegenstände  vorzunehmen.

g.  90.

Nach  Schluß  des  Etatsjahrs  ist  die  Arbeitsverdienstkasse-Rechnung  sammt  Unterbeillagen  (insbesondere
  den  Arbeitsbüchern,  den  Monatsverzeichnissen  liber  die  Arbeitsprämien,  dem  Kassentagbuch,
dem  Inventar  u.  s.  f.)  sowie  die  unmittelbar  vorhergehende  Arbeitsverdienstkasse-Rechnung  von  dem
Gefängnißvorstand  dem  Strafanstaltenkollegium  zur  Prüfung  vorzulegen,  nachdem  der  Gefängnifvorstand
  seiner  Seits  sich  vor  Vorlegung  der  Rechnung  von  deren  Vollständigkeit  und  Ordnungsmäßigkeit
  überzeugt  und  dies  beurkundet  hat.

In  dem  Vorlagebericht  ist  der  Arbeitsertrag  nach  den  einzelnen  Arbeitszweigen  ausgeschieden
übersichtlich  darzustellen  und  zugleich  eine  allgemeine  Aeußerung  über  den  Gang  der  Gefangenenbeschäftigung
  anzuschließen.  (Vergl.  oben  S.  34  Abs.  2.)

S.  91.

Die  unvermutheten  Kassenvisitationen  (vergl.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  20.  Februar
1891,  betreffend  die  Vornahme  von  unvermutheten  Kassenvisitationen  bei  den  Gerichten,  Amtsblau
S.  17),  sowie  auch  die  sonstigen  Prüfungen  des  amtsgerichtlichen  Kassen=  und  Rechnungswesens
(vergl.  insbesondere  8.  6  Abs.  1  und  5  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  4.  März  1883,