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dem Gefangenwärter unter Anleitung und Unterstützung durch den kassenführenden Amtsgerichtsschreiber
geführt.
In dem monatlich abzuschließenden Verzeichniß der Arbeitsprämien der Gefangenen werden die
Arbeitsprämien täglich gutgeschrieben; an den Tagen, an welchen der Gefangene nicht gearbeitet hat,
ist durch Einsetzung eines wagrechten Strichs (—) zu vermerken, daß er nicht beschäftigt war; ist
er aber beschäftigt gewesen, ohne daß eine Arbeitsprämie gewährt wurde, so ist ein Kreuz (+) ein.
msetzen.
Bei der am Schlusse jeden Monats und bezw. beim Austritt eines Gefangenen stattfindenden
Abrechnung hat dieser über den ihm ausbezahlten oder verwendeten Betrag zu quittiren.
Die ausbezahlten, bezw. verwendeten Beträge werden am Schlusse des Monats summirt und
auf der betreffenden Seite des Kassentagbuchs eingetragen.
Die Aufzeichnung der von Gefangenen für ihre Zwecke verwendeten Beträge erfolgt in einen
besonderen Heft oder auf einzelnen Blättern.
In gleicher Weise sind die Ausgaben für die den Gefangenen als Arbeitsbelohnung gereichten
Kostzulagen summarisch aufzuzeichnen und es ist die betreffende Monatsausgabe in dem Verzeichniß
der Arbeitsprämien bei dem monatlichen Abschluß vorzumerken und sodann in das Kassentagbuch zu
übertragen.
5. 89.
Die dem Arbeitsbetrieb dienenden Werkzeuge und sonstigen Geräthschaften sind in einem besonderen
Inventar zu verzeichnen. Mit dem in 8. 86 Abs. 9 erwähnten Sturz der Arbeitsmaterialien
und Waaren ist auch ein Sturz der in diesem Inventar verzeichneten Gegenstände vorzunehmen.
g. 90.
Nach Schluß des Etatsjahrs ist die Arbeitsverdienstkasse-Rechnung sammt Unterbeillagen (insbesondere
den Arbeitsbüchern, den Monatsverzeichnissen liber die Arbeitsprämien, dem Kassentagbuch,
dem Inventar u. s. f.) sowie die unmittelbar vorhergehende Arbeitsverdienstkasse-Rechnung von dem
Gefängnißvorstand dem Strafanstaltenkollegium zur Prüfung vorzulegen, nachdem der Gefängnifvorstand
seiner Seits sich vor Vorlegung der Rechnung von deren Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
überzeugt und dies beurkundet hat.
In dem Vorlagebericht ist der Arbeitsertrag nach den einzelnen Arbeitszweigen ausgeschieden
übersichtlich darzustellen und zugleich eine allgemeine Aeußerung über den Gang der Gefangenenbeschäftigung
anzuschließen. (Vergl. oben S. 34 Abs. 2.)
S. 91.
Die unvermutheten Kassenvisitationen (vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 20. Februar
1891, betreffend die Vornahme von unvermutheten Kassenvisitationen bei den Gerichten, Amtsblau
S. 17), sowie auch die sonstigen Prüfungen des amtsgerichtlichen Kassen= und Rechnungswesens
(vergl. insbesondere 8. 6 Abs. 1 und 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. März 1883,