Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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5. Militär wesen. 
Dem praktischen Arzte Dr. Josef Mayer in Säo José bei Florianopolis ist auf Grund des 8 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 13—c 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt im Staate Santa Katharina (Brasilien) haben. 
Berlin, den 10. Juni 1907. 1 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
Dem praktischen Arzte Dr. Franz Engel Bey in Kairo ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a-—c ebendaselbst be- 
zeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt in Egypten haben. « 
Berlin, den 15. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
6. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 1. Juni 1907 beschlossen: 
Die Ubergangsabgabe für Bier und die bei der Ausfuhr von Bier in andere Brau- 
steuergebiete zu gewährende Brausteuervergütung sind in den einzelnen Brausteuergebieten 
nach folgenden Grundsätzen gleichmäßig zu regeln: 
1. Die Ubergangsabgabe darf neben dem Ausgleiche der inneren Besteuerung einen 
Schutz für das einheimische Braugewerbe nicht enthalten. 
2. Die Ubergangsabgabe soll in den einzelnen Brausteuergebieten für alle Biersorten in 
dem gleichen Satze erhoben werden. 
3. Der Berechnung der Ubergangsabgabe in den einzelnen Brausteuergebieten soll der 
Höchststeuersatz der in ihnen geltenden Steuerstaffel und eine Malzverwendung von 
25 kg für 1 hl Bier zu Grunde gelegt werden. 
4. Für die Bemessung der Brausteuervergütung sollen grundsätzlich die Bestimmungen 
im Artikel 5 II § 4b des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867, wonach in 
keinem Falle mehr als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werden und die 
Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalten darf, maß- 
gebend bleiben. Die Vergütung soll nach oben insoweit begrenzt werden, daß sie nur 
bis zu dem Betrage gewährt werden darf, der einer Malzverwendung entspricht, wie 
sie der Berechnung der Ubergangsabgabe zu Grunde gelegt ist (Ziffer 3). 
Die diesen Grundsätzen entsprechende Regelung der Bierübergangsabgabe und der 
guusteuervergütung soll in allen beteiligten Bundesstaaten spätestens am 1. April 1908 in 
raft treten.
	        
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