Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Die Bundesstaaten haben dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen, in welcher 
Weise den vorstehenden Grundsätzen entsprechend die Vorschriften über die Erhebung der 
Ubergangsabgabe und über die Gewährung der Brausteuervergütung in ihren Gebieten 
geregelt worden sind. 
Diese Mitteilungen sind dem Ausschusse des Bundesrats für Zoll= und Steuer- 
wesen zur Prüfung und weiteren Entschließung vorzulegen. 
Zu Nr. 4 der Grundsätze wurde das Einverständnis darüber festgestellt, daß, wenn 
die Vergütung nach im voraus bestimmten Sätzen bemessen wird, in allen Fällen, in denen 
die tatsächliche Malzverwendung bei einer zur Ausfuhr kommenden Biersorte nicht unerheblich 
unter der der Berechnung des Vergütungssatzes zu Grunde gelegten Malzverwendung bleibt, 
der Vergütungssatz für die beteiligte Brauerei oder für die in Frage kommende Biersorte 
der Brauerei der tatsächlichen Malzverwendung entsprechend zu berichtigen ist. 
Berlin, den 18. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stengel. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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