Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

Muster- 
— 306 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 17. April und 
8. Juni 1907 gegen die in Lemberg erscheinende periodische Druckschrift „Stowo Polskie“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser periodischen Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 6. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
  
4. Marine und Schiffahrt. 
  
Der zweite Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuchs ist erschienen. 
  
5. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des § 15 der Seefischerei-Zollordnung vom 11. Januar 1906 (Zentralblatt 1906 S. 257) 
hat der Königlich Preußische Herr Finanzminister im Einvernehmen mit mir über den Fang und die 
Einfuhr von Hummern, Austern, Fischen und sonstigen Seetieren von der Insel Helgoland aus an 
Stelle der Anordnung vom 21. Februar 1906 (Zentralblatt 1906 S. 442) die nachstehend abgedruckten 
Bestimmungen erlassen. « 
Berlin, den 4. Juli 1807. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
1. Als zollamtliche Anmeldungsstelle im Sinne des § 3 der Seefischerei-Zollordnung gilt für 
die Insel Helgoland, solange dort eine besondere Zollstelle nicht errichtet ist, der auf das Zollinteresse 
verpflichtete Fischmeister oder in seiner Vertretung der ebenso verpflichtete Hauswart an der Königlichen 
Biologischen Anstalt daselbst. 
2. Nicht in fremdländischen Küstengewässern gefangene Austern und Hummern, die von 
helgoländischen Fischern nach der Insel Helgoland eingebracht werden, um von dort aus roh in das 
deutsche Zollgebiet eingeführt zu werden, sind behufs Erlangung der Zollfreiheit vor dem Verlassen 
der Insel dem Fischmeister oder seinem Vertreter vorzuführen, der, wenn keine Bedenken gegen 
die bezeichnete Herkunft der Fangergebnisse bestehen, eine Bescheinigung nach dem anliegenden 
I. Muster 1 ausstellt. 
Die Sendung ist mit der Bescheinigung der Grenzeingangszollstelle oder der Zollstelle des 
Bestimmungsorts behufs Erlangung der Zollfreiheit vorzuführen. 
3. Diese Bestimmungen finden auf die von helgoländer Fischern gefangenen und auf der 
Insel mit der Bestimmung zum Eingang in das deutsche Zollgebiet zubereiteten oder verarbeiteten 
Austern, Hummern, Fische und sonstige Seetiere im Sinne des 5 6 Nr. 2 des Zolltarifgesetzes mit der
	        
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