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Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf Grund des
§ 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen
wird, so ist er nach dem anliegenden Muster II auszustellen. Der Schein wird von der Militärbehörde
erteilt, die über den Rentenanspruch zu entscheiden hat.
3. Zu 52. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäran-
wärtern) fehlt, sind die im 65 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des
Anstellungsscheins zu besetzen (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906).
4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und
somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den
Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der Anstellungsgrund-
sätze festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht.
5. Zu 5 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch Personen erhalten,
die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs-
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Be-
scheinigung nicht mehr erteilt.
6. Zu § 14. Der Abs. 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren einem
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der Zivilversorgungsschein erteilt oder einem
Inhaber des Anstellungsscheins die Rente bewilligt worden ist (§§ 16 und 17 des Gesetzes).
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8 20 und 21 des Gesetzes), haben
hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den
Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des
Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf
Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen,
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
8. Zu §18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des § 18 ein Vorzugsrecht
begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine Militär-
anwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellen-
zuwrer zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vgl. vorstehend
er. 3 und 4).
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungsscheins
haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins
vorlegen zu lassen.
9. Zu §22 Abs. 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen In-
haber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivil-
versorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens 8 Jahre im Heere oder in der Marine
aktiv gedient haben.
In Beziehung auf die Beförderung in mittlere oder Kanzleibeamtenstellen sind Inhaber des
Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 1882
nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins
Anwendung, daß deren Rechte sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken.
Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers regelt
sich nach den §§ 24 bis 29 der Anstellungsgrundsätze.
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungsscheinen füällt
fortan die Nummer der Invalidenliste weg.
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern F, G und H der
Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber
des Anstellungsscheins von selbst ergeben.