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den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs unterliegenden Verbrechens oder Vergehens
durch Straferkenntniß zu Zuchthausstrafe oder einer die Dauer von vier Monaten über—
steigenden Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist.
Ob während der Untersuchung die einstweilige Enthebung des Lehrers vom Amte
(Suspension) einzutreten hat, ist nach der Beschaffenheit des Falles zu beurtheilen und
von der Schulinspection zu beschließen. *-Wird
nachher der Lehrer durch richterliche Entscheidung freigesprochen und von der
Aufsichtsbehörde im Amte belassen, so ist ihm das seit seiner einstweiligen Dienstenthebung
vorenthaltene Amtseinkommen nachträglich zu gewähren.
2. Dienstentlassung.
Die Dienstentlassung eines Lehrers tritt ein, wenn ihm durch richterliches Erkenntniß
die Ehrenrechte aberkannt sind. Sie kann von der obersten Schulbehörde verfügt
werden:
a) wegen durch strafrechtliches Erkenntniß erfolgter Verurtheilung zu einer die Dauer
von Einem Monat, jedoch nicht von vier Monaten übersteigenden Gefängnißstrafe
oder zu einer die Dauer von Einem Monat übersteigenden Festungshaft;
b) wegen fleischlicher Vergehungen, insbesondere unzüchtiger Behandlung der Schuljugend;
) wegen vorsätzlicher Verletzung der als Religionslehrer übernommenen Verpflichtungen;
4) wegen unsittlichen oder mit der Würde des Amtes nicht zu vereinbarenden Betragens,
infolge dessen die fernere gedeihliche Amtsverwaltung gefährdet erscheint.
Gegen die Anordnung der Entlassung steht dem davon betroffenen Lehrer binnen
zehn Tagen von deren Eröffnung an die Berufung frei. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so hat die oberste Schulbehörde in der § 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835,
das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vorgeschriebenen Zusammensetzung
zu entscheiden, wobei es sodann bewendet.
Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen, so ist demselben anzudrohen,
daß, wenn er sich künftig auch nur eines geringeren, das Besserungsverfahren
begründenden Fehltritts schuldig machen würde, seine Dienstentlassung sofort erfolgen
werde.
Diese Androhung hat mit dem unter Punkt 3 geordneten zweiten Vorhalte gleiche
Wirkung.
1873. 50