Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  unterliegenden  Verbrechens  oder  Vergehens
durch  Straferkenntniß  zu  Zuchthausstrafe  oder  einer  die  Dauer  von  vier  Monaten  über—
steigenden  Gefängnißstrafe  verurtheilt  worden  ist.

Ob  während  der  Untersuchung  die  einstweilige  Enthebung  des  Lehrers  vom  Amte
(Suspension)  einzutreten  hat,  ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles  zu  beurtheilen  und
von  der  Schulinspection  zu  beschließen.  *-Wird

  nachher  der  Lehrer  durch  richterliche  Entscheidung  freigesprochen  und  von  der
Aufsichtsbehörde  im  Amte  belassen,  so  ist  ihm  das  seit  seiner  einstweiligen  Dienstenthebung
  vorenthaltene  Amtseinkommen  nachträglich  zu  gewähren.

2.  Dienstentlassung.

Die  Dienstentlassung  eines  Lehrers  tritt  ein,  wenn  ihm  durch  richterliches  Erkenntniß
  die  Ehrenrechte  aberkannt  sind.  Sie  kann  von  der  obersten  Schulbehörde  verfügt
werden:

a)  wegen  durch  strafrechtliches  Erkenntniß  erfolgter  Verurtheilung  zu  einer  die  Dauer
von  Einem  Monat,  jedoch  nicht  von  vier  Monaten  übersteigenden  Gefängnißstrafe
  oder  zu  einer  die  Dauer  von  Einem  Monat  übersteigenden  Festungshaft;


b)  wegen  fleischlicher  Vergehungen,  insbesondere  unzüchtiger  Behandlung  der  Schuljugend;


)  wegen  vorsätzlicher  Verletzung  der  als  Religionslehrer  übernommenen  Verpflichtungen;


4)  wegen  unsittlichen  oder  mit  der  Würde  des  Amtes  nicht  zu  vereinbarenden  Betragens,
  infolge  dessen  die  fernere  gedeihliche  Amtsverwaltung  gefährdet  erscheint.


Gegen  die  Anordnung  der  Entlassung  steht  dem  davon  betroffenen  Lehrer  binnen
zehn  Tagen  von  deren  Eröffnung  an  die  Berufung  frei.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,
  so  hat  die  oberste  Schulbehörde  in  der  §  18  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1835,
das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  betreffend,  vorgeschriebenen  Zusammensetzung
zu  entscheiden,  wobei  es  sodann  bewendet.

Wird  die  einstweilige  Beibehaltung  des  Lehrers  beschlossen,  so  ist  demselben  anzudrohen,
  daß,  wenn  er  sich  künftig  auch  nur  eines  geringeren,  das  Besserungsverfahren
begründenden  Fehltritts  schuldig  machen  würde,  seine  Dienstentlassung  sofort  erfolgen
werde.

Diese  Androhung  hat  mit  dem  unter  Punkt  3  geordneten  zweiten  Vorhalte  gleiche
Wirkung.

1873.  50