Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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*1  130.

Wenn  die  Lelstung  der  stiftungsmitlgen  Ausgaben  ohne  Angriff  des  Grundstecks  Decung  des.
dee  Stiftungs-Vermügens  nicht  moglich  seon  sollte,  (z.  B.  bei  anßerordentlichen  Deheits,
Bankosten,  oder  zufälliger  Verminderung  der  Einnahmen  durch  Mißwachs,  Unwerth.
der  Früchte,  u.  dergl.),  so  hat  der  Stiftungs-Ratb  in  sorgfältige  Erwägung  zu  zleben,
  ob  und  welche  Ausgaben,  ohne  der  Absicht  des  Stifters  oder  dem  Rechte  irgend
eines  Deritten  zu  nahe  zu  kreten,  beschränkt  oder  eingestellt,  ob  und  wer  etwa  kraft
Patronat-Rechts  oder  aus  irgend  einem  andern  Rechts  -Grunde,  nach  Gesetz  oder
Herkommen  in  Anspruch  genommen,  oder  ob  und  wie  etwa  sonst  das  Desicit  gedeckt
werden  dürfte.

Die  Gemelnde-Kasse  ist  zu  Deckung  dieses  Desirlt  nur  in  so  ferne  verbunden,
als  es  sich  von  Ausgaln  handelt,  welche  in  Ermanglung  oder  bel  der  Unzulänglichkeit
  besonderer  Stiftungen  der  Gemeinde  unmsttelbar  obliegen,  oder  nach  allmähliger
Erschbpfung  der  erstern  auf  die  letztern  zurückfallen  würden.

.  131.

Nach  diesen  und  den  oben  (9.  127.)  angegebenen  Räckslchten  hat  der  Stiftungs=  präfung  undd
Rath  den  ihm  vorgelegten  Jahrs-Etat  aufs  genaueste  zu  prüfen,  und  dem  ——t—
Ausschusse  zu  gleichmäßiger  Prüfung  mitzuthellen,  sofort  mit  Berückslchtigung  der
von  letzterem  gemachten  Bemerkungen  die  den  Umständen  angemessene  Beschlässe  zu
fassen,  und  mit  elner  doppelten  Abschrift  des  Stats  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte
mur  Genehmigung  vorzulegen.

«  s.  152.
Mie  der  Vollslehung  des  Etais,  mit  der  Dekrekur  der  einzelnen,  durch  densel-  Voieteh
ben  im  Allgemeinen  genehmigten  Elnnahmen  und  Ausgaben,  mit  der  speclellen  Ver-  Etets.

4%
wendung  der  —  gewissen  Zwecken  etatsmäßig  gewidmeten  Summen  und  überhaupt.  Cenperr.e

mit  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  im  Silftungs-Wesen  ist  der  Kirchen-Convent
  als  beständiger.  Ausschuß  des  Stiftungs-Nathes  beauftragt.

Derselbe  hat  außerdem  die  Bestimmung,  fär  die  Erhaltung  der  Sitten-Kirchenund
  Schul-Polizel  Sorge  zu  tragen.

Die  Orts.  Geistlichen,  der  erste  Orts-Vorsteher  und  der  Stiftungs-Pfleger  sind