388 Xa. Jagdgesetz 88 9—10.
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Bevollmächtigte oder durch besonders aufgestellte Jäger oder
durch Verpachtung nach den von den Gemeindejagden geltenden
Grundsätzen ausüben.
§ 9. In der Regel bildet eine Gemarkung auch einen
Jagdbezirk. Nur Gemarkungen von mehr als 720 ba können in
zwei, und beziehungsweise mehrere Jagdbezirke zerlegt werden.
In diesem Falle geschieht die Eintheilung der Jagdbezirke auf
den Antrag des Gemeinderaths nach Anhörung der Bezirksforstei
durch das Amt.
§ a. Durch Uebereinkunft der Betheiligten können mit
Genehmigung des Bezirksraths mehrere in räumlichem Zusammenhange
stehende Gemeindegemarkungen oder abgesonderte
Gemarkungen oder Theile derselben zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk vereinigt werden. Beträgt die Fläche einer Gemeindegemarkung,
einer abgesonderten Gemarkung oder eines von
solchen Gemarkungen räumlich vollständig abgetrennten Gemarkungstheils
nach Abrechnung der Grundstücke, auf welchen
die Grundeigenthümer nach §§ 4—8 die Jagd selbständig ausüben,
weniger als 72 ha, so kann auf Antrag einer Gemeindebehörde
oder eines Gemarkungseigenthümers, deren Gemarkungen
mit jener Fläche in räumlichem Zusammenhange stehen, vom
Bezirksrathe bestimmt werden, daß die Gemarkungsfläche von
weniger als 72 ha mit der oder den angrenzenden Gemarkungen
zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigt werde. Sofern
nicht durch Vereinbarung sämmtlicher Betheiligten etwas anderes
bestimmt wird, wird die Vereinigung zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk erst von dem Zeitpunkte an wirksam, wo der
Jagdpachtvertrag für die bezügliche Fläche abläuft, und gilt
die Vereinigung als für die Dauer einer Gemeindejagdpachtperiode
angeordnet.
In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die
Gemarkungsinhaber der zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
vereinigten Flächen Anspruch auf Antheilnahme am Jagdpachterlös
nach dem Verhältniß der Fläche.
§ 10. Für einen Gemeindejagdbezirk können nicht mehr
als drei Pächter zugelassen werden.
Der Eintritt anderer Jagdpächter in das Jagdpachtver-