Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

388  Xa.  Jagdgesetz  88  9—10.

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Bevollmächtigte  oder  durch  besonders  aufgestellte  Jäger  oder
durch  Verpachtung  nach  den  von  den  Gemeindejagden  geltenden
Grundsätzen  ausüben.

§  9.  In  der  Regel  bildet  eine  Gemarkung  auch  einen
Jagdbezirk.  Nur  Gemarkungen  von  mehr  als  720  ba  können  in
zwei,  und  beziehungsweise  mehrere  Jagdbezirke  zerlegt  werden.
In  diesem  Falle  geschieht  die  Eintheilung  der  Jagdbezirke  auf
den  Antrag  des  Gemeinderaths  nach  Anhörung  der  Bezirksforstei
durch  das  Amt.

§  a.  Durch  Uebereinkunft  der  Betheiligten  können  mit
Genehmigung  des  Bezirksraths  mehrere  in  räumlichem  Zusammenhange
  stehende  Gemeindegemarkungen  oder  abgesonderte
Gemarkungen  oder  Theile  derselben  zu  einem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  vereinigt  werden.  Beträgt  die  Fläche  einer  Gemeindegemarkung,
  einer  abgesonderten  Gemarkung  oder  eines  von
solchen  Gemarkungen  räumlich  vollständig  abgetrennten  Gemarkungstheils
  nach  Abrechnung  der  Grundstücke,  auf  welchen
die  Grundeigenthümer  nach  §§  4—8  die  Jagd  selbständig  ausüben,
  weniger  als  72  ha,  so  kann  auf  Antrag  einer  Gemeindebehörde
  oder  eines  Gemarkungseigenthümers,  deren  Gemarkungen
mit  jener  Fläche  in  räumlichem  Zusammenhange  stehen,  vom
Bezirksrathe  bestimmt  werden,  daß  die  Gemarkungsfläche  von
weniger  als  72  ha  mit  der  oder  den  angrenzenden  Gemarkungen
zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  vereinigt  werde.  Sofern
nicht  durch  Vereinbarung  sämmtlicher  Betheiligten  etwas  anderes
bestimmt  wird,  wird  die  Vereinigung  zu  einem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk  erst  von  dem  Zeitpunkte  an  wirksam,  wo  der
Jagdpachtvertrag  für  die  bezügliche  Fläche  abläuft,  und  gilt
die  Vereinigung  als  für  die  Dauer  einer  Gemeindejagdpachtperiode
  angeordnet.

In  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  haben  die
Gemarkungsinhaber  der  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
vereinigten  Flächen  Anspruch  auf  Antheilnahme  am  Jagdpachterlös
  nach  dem  Verhältniß  der  Fläche.

§  10.  Für  einen  Gemeindejagdbezirk  können  nicht  mehr
als  drei  Pächter  zugelassen  werden.

Der  Eintritt  anderer  Jagdpächter  in  das  Jagdpachtver-