Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro.  13.  1811.  5
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  16.  März.

 

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Verordnung  des  Konigl.  Ober-Consistoriums,  die  Gesuche  der  Schullehrer  um
Annahme  von  Schul  -Jncipienten  betreffend.

Do  bereits  mehrere  Schullehrer  um  allergnädigste  Erlaubuß  eingekommen  sind,  ihre
Schulinclplenten  im  Umeerricht  behalten,  oder  auch  künfilg  neue  aufnehmen  zu=  dürfen;  so
wird  zur  Erläuterung  und  nähern  Bestimmung  der  hierüber  im  der  allgemeinen  Schuloerordnung
  enthaltenen  Vorschrift  folgendes  hlemit  bekannt  gemacht.

!)  In  allen  denjenisgen  Orten,  wo  eine  bffentliche  oder  Privat-Schullehrer  Bildungs-Anstalt
  unter  der  Leitung  eines  Geistlichen  besteht,  eder  noch  errichtet  werden  wird,  kann
kein  Schullehrer  Inciplenten  in  die  Lehre  nehmen,  sondern  diese  werden  an  die  Lehranstalt
des  Orts  gewiesenz  hingegen  kbnnen  die  Schullehrer;  welche  hiezu  von  dem  Vorsteber  derselben
  für  jabig.  gehalten  werden,  an  dem  Unterricht  bei  dem  Institut  Theil  nepmen.

½:)  Schule,hrer,,  welche  um  Belbehaltung  der  gegenwärtig  bei  ihnen  befindlichen  Inipieaten
  bio-  zu  vo.  endeter  Lek#eit  bitten  wolien,  haben  nur.  dann,  wenn  see  ein  vorzügliches
  Prädikat,  und  die  Unterstützung  ihrer  Orts.  Geistlichen  zu  pofsen  haben,  die  Dewilligung
  ihres  Gesuchs  u  erwarten.

5)  Diejenigen  Schulm.  ister,  welche  um  Legzitimaton  zu  künftiger  Annahme  neuer

ulinclplenten  biiten  wollen,  „Hüssen  1.)  —  durch  die  allgemeine  Schul  Verordnung
Sch  p  itlten  wollen,  3  ½  4  werfen,  und  je  nach  fünf

#vorgeschriebenen  Ober-Consistortal  Prokfung  ihrer  Fayeskeil  und
Jahren  wieder  um  die  fernere  Erlaubniß  zu  k%n  von  Schulinclp“enten  bei  dem  Ober-Confistorlum
  bitten.  s