Nro. 13. 1811. 5
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 16. März.
i
Verordnung des Konigl. Ober-Consistoriums, die Gesuche der Schullehrer um
Annahme von Schul -Jncipienten betreffend.
Do bereits mehrere Schullehrer um allergnädigste Erlaubuß eingekommen sind, ihre
Schulinclplenten im Umeerricht behalten, oder auch künfilg neue aufnehmen zu= dürfen; so
wird zur Erläuterung und nähern Bestimmung der hierüber im der allgemeinen Schuloerordnung
enthaltenen Vorschrift folgendes hlemit bekannt gemacht.
!) In allen denjenisgen Orten, wo eine bffentliche oder Privat-Schullehrer Bildungs-Anstalt
unter der Leitung eines Geistlichen besteht, eder noch errichtet werden wird, kann
kein Schullehrer Inciplenten in die Lehre nehmen, sondern diese werden an die Lehranstalt
des Orts gewiesenz hingegen kbnnen die Schullehrer; welche hiezu von dem Vorsteber derselben
für jabig. gehalten werden, an dem Unterricht bei dem Institut Theil nepmen.
½:) Schule,hrer,, welche um Belbehaltung der gegenwärtig bei ihnen befindlichen Inipieaten
bio- zu vo. endeter Lek#eit bitten wolien, haben nur. dann, wenn see ein vorzügliches
Prädikat, und die Unterstützung ihrer Orts. Geistlichen zu pofsen haben, die Dewilligung
ihres Gesuchs u erwarten.
5) Diejenigen Schulm. ister, welche um Legzitimaton zu künftiger Annahme neuer
ulinclplenten biiten wollen, „Hüssen 1.) — durch die allgemeine Schul Verordnung
Sch p itlten wollen, 3 ½ 4 werfen, und je nach fünf
#vorgeschriebenen Ober-Consistortal Prokfung ihrer Fayeskeil und
Jahren wieder um die fernere Erlaubniß zu k%n von Schulinclp“enten bei dem Ober-Confistorlum
bitten. s