Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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E. Statistik der Schiffsunfälle deutscher Seeschiffe außerhalb der deutschen 
Rüstengewässer. 
§ 1. In den Bundesstaaten sind alljährlich über die darin heimatberechtigten Seeschiffe, die 
im Laufe des verflossenen Kalenderjahrs außerhalb der deutschen Küstengewässer Unfälle erlitten 
haben, Erhebungen zu veranstalten. Nachzuweisen sind nur solche Unfälle, bei denen ein Verlust von 
Menschenleben vorgekommen, Schiffe oder deren Ladungen verloren gegangen oder nicht unerheblich 
beschädigt worden sind, oder bei denen eine Bergung oder Rettung von Schiffen oder deren Ladungen 
durch Hilfe dritter Personen stattgefunden hat. 
§ 2. Uber jedes Schiff, das verloren gegangen oder verschollen ist, ist vom Reeder eine 
Zählkarte nach anliegendem Muster, soweit möglich, auszufüllen. Über die Unfälle anderer Art ist die 
Zählkarte von dem Schiffsführer auszufertigen und alsbald dem Reeder zu übersenden. Die Zähl- 
karten sind vom Reeder an die zuständige Behörde seines Heimatstaats abzuliefern. 
5+ 3. Die Landesregierungen senden die Zählkarten alljährlich bis zum 1. März an das 
Kaiserliche Statistische Amt ein. Gleichzeitig sind etwa eingegangene weitere Nachrichten über bereits 
in früheren Jahren nachgewiesene Schiffsunfälle unter Angabe des Jahres des Unfalls mitzuteilen. 
§& 4. Das Kaiserliche Statistische Amt hat unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Spezial- 
verzeichnisse der Seeschiffe aus diesen Ubersichten Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
	        
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