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E. Statistik der Schiffsunfälle deutscher Seeschiffe außerhalb der deutschen
Rüstengewässer.
§ 1. In den Bundesstaaten sind alljährlich über die darin heimatberechtigten Seeschiffe, die
im Laufe des verflossenen Kalenderjahrs außerhalb der deutschen Küstengewässer Unfälle erlitten
haben, Erhebungen zu veranstalten. Nachzuweisen sind nur solche Unfälle, bei denen ein Verlust von
Menschenleben vorgekommen, Schiffe oder deren Ladungen verloren gegangen oder nicht unerheblich
beschädigt worden sind, oder bei denen eine Bergung oder Rettung von Schiffen oder deren Ladungen
durch Hilfe dritter Personen stattgefunden hat.
§ 2. Uber jedes Schiff, das verloren gegangen oder verschollen ist, ist vom Reeder eine
Zählkarte nach anliegendem Muster, soweit möglich, auszufüllen. Über die Unfälle anderer Art ist die
Zählkarte von dem Schiffsführer auszufertigen und alsbald dem Reeder zu übersenden. Die Zähl-
karten sind vom Reeder an die zuständige Behörde seines Heimatstaats abzuliefern.
5+ 3. Die Landesregierungen senden die Zählkarten alljährlich bis zum 1. März an das
Kaiserliche Statistische Amt ein. Gleichzeitig sind etwa eingegangene weitere Nachrichten über bereits
in früheren Jahren nachgewiesene Schiffsunfälle unter Angabe des Jahres des Unfalls mitzuteilen.
§& 4. Das Kaiserliche Statistische Amt hat unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Spezial-
verzeichnisse der Seeschiffe aus diesen Ubersichten Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.