Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
25.  Stück  vom  Jahre  1867.

 

 

 

 

 

 

 

 

&  134.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Begräbnißcasse  Vertrauen  zu  Leipzig;
vom  4.  November  1867.

Naghdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  619,  Absatz  3
und  im  §  20,  Absatz  5  der  Statuten  der  Begräbnißcasse  Vertrauen  zu  Leipzig  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  4.  November  1867.

·  Ministerium  des  Innern.
69  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
der  Begräbnißcasse  Vertrauen  zu  Leipzig.

2c.  20.

19.  2c.  2c.
Die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreters  ist  alljährlich  öffentlich  bekannt  zu

machen;  etwas  Weiteren  zur  Legitimation  bedarf  es  nicht.

a20.  2c.  2c.
Scheidet  ein  Directorialmitglied  vor  beendeter  fünfjähriger  Amtszeit  aus,  so  hat  das  an
seine  Stelle  tretende  Mitglied  nur  so  lange  zu  fungiren,  als  der  Ausgeschiedene  zu  fungiren

gehabt  hätte.  Ueber  den  Eintritt  eines  neuen  Mitglieds  in  das  Directorium  ist  sofort  eine
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Directorium.