4. Handels- und Gewerbewesen.
Bekanntmuchung,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die §§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 werden wie folgt
abgeändert:
86.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gym-
nasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend
crachtet werden (§ 65).
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in
der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Ober-
sekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kennnnisse
erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt
das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht;
andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis
des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu
erbringen.
87.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung
des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen
Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf in-
dessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs erfolgen.
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende'
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war und die Ableistung am
Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem dem mediezi-
nischen verwandten Universitätsstudium gewidmet,
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist,
teilweise oder ganz angerechnet werden (§ 65).
8 23.
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis
beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2)
einschließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit
mindestens zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen
Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern
der Studierende während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war und die
Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
II. Diese Vorschriften treten am 1. März 1907 in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.