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2. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
* Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form LJ, und für Drehstrom mit
gleichbelasteten Zweigen, Form LM und L0, hergestellt von der Allgemeinen
Elektrizitäts-Gesellschaft in Berlin.
Eine Beschreibung des Systems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren
Verlag (J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 14. November 1907.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
3. Zoll= und Steuerwese nn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. November d. J. beschlossen, daß vom 1. Januar 1908
ab in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstehenden Anderungen einzutreten haben:
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6
1 208 Eingedickte Milch in Blöcken Kisten 20 13
2 920 Messingnippel für Fahrräder Kisten 13
Berlin, den 19. November 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.