Eld. 31
Gegenbewelses. VIII, 127. vergl mit Ul, 387. Ueber das
Erforderniß der Wissenschaft des Delaten. IV, 143 Nr. 6.
u. S. 144 Nr. 7. Kann sich der Fiskus auf Nichtwissen
berufen, um den Eld abzulehnen? IV, 154 Nr. 8. Wissenschaft
ves Deferenten ist keine Bedingung der Delationszuläßigkeit.
IV, 155 Nr. 9. Kann der Eid de credulitate
oder ignorantia zugeschoben werden? IV. 122. Vom stillschweigenden
Verzicht auf eventuell geschehene E Eldesdelation
i, 302. — U. Eldesannahme. Sie ist in dem Antrag
auf richterliche Festsegung der Eivesnorm von selbst enthalten.
IV, 304 Nr. 17. Gewissensvertretung schließt den
eventnellen Vorbehalt der Eidesacceptation aus. IV, 304
Nr. 138. — Von Reservationen und Gewissensskrapeln,
welche der Eidegannahme beigefügt werden. UI. 257. —
l) Erklärung auf die Eldesdelatlon; Fen
der Unterlassung. Unterlassung des Stempelgebrauchs
hat bei rechtzeitig abgegebener Eideserklärung die Strase
der Eldesrekusation nicht zur Folge. W, 335 Nr. 32.
Das Präjudiz der anzunehmenden Eivesverweigerung kann
nur, wenn es ausbdrücklich angedroht wurde, realisirt werden.
I, 111, V, 46. IX, 385. Folge unstatthafter Bestreitung
der Eidesdelation ohne eventuelle Erklärung über Annahme
rc. IV, 333 Nr. 29. VIII, 304 Nr. 4. Unschädllchkeit
der Nichterklärung bei unstatthafter Eidesdelation. IV,
333 Nr. 30. Desgl. wenn die Eidesnorm das Beweiethema
nicht erschöpft. IV, 335 Nr. 31. Desgl. wenn,
was beschworen werden soll, von dem Delaten schon vorher
bewiesen worden ist. 1, 167. Desgl. wenn der Delat
directen Gegenbeweis angetreten und gellefert hat. IV, 336
Nr. 33. Deögl. bei einer den gesehl. Vorschriften nicht
entsprechenden Beweisantizipatlon. 1, 278. Unterlassene
Erklärung auf eventuelle Eidesvelation schlleßt die Zulassung
des Delaten zum Relnigungseid nicht aus. V, 229.
Der Bewelsführer darf, wenn auf die eventuelle Eivesdelation
keine Erklärung erfolgte, die primär gebrauchten
Beweismittel nicht fallen lassen. U. 54. — IV) Elveszurückschiebung.
Findet an Eidesunfählge nicht statt.
I. 165. In Allmentationsklagsachen, wenn blos der Kinde6-Vormund
geklagt hat, findet die Zurückschiebung des
Eides weder an den Vormund, noch an die Mutter statt.
IX, 303. Die Elbesrelation setzt eine zuläßige Delation
und Wissenschaft beider Theile von der zu beschwörenden
Thatsache voraus. IV, 331 Nr. 25 u. S. 332 Nr. 26.
Der Eid kann in veränderter Norm referirt werden. IV, 332
Nr. 27. Folge unzuläßiger Eideszurückschiebung. I. 65. —
V) Eidesableistung. Ueber deren VBeschränkung auf
die vormittägige Genlahleen. IX, 307. Ob dabel besondere