Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

Eld.  31

Gegenbewelses.  VIII,  127.  vergl  mit  Ul,  387.  Ueber  das
Erforderniß  der  Wissenschaft  des  Delaten.  IV,  143  Nr.  6.
u.  S.  144  Nr.  7.  Kann  sich  der  Fiskus  auf  Nichtwissen
berufen,  um  den  Eld  abzulehnen?  IV,  154  Nr.  8.  Wissenschaft
  ves  Deferenten  ist  keine  Bedingung  der  Delationszuläßigkeit.
  IV,  155  Nr.  9.  Kann  der  Eid  de  credulitate
oder  ignorantia  zugeschoben  werden?  IV.  122.  Vom  stillschweigenden
  Verzicht  auf  eventuell  geschehene  E  Eldesdelation
i,  302.  —  U.  Eldesannahme.  Sie  ist  in  dem  Antrag
auf  richterliche  Festsegung  der  Eivesnorm  von  selbst  enthalten.
  IV,  304  Nr.  17.  Gewissensvertretung  schließt  den
eventnellen  Vorbehalt  der  Eidesacceptation  aus.  IV,  304
Nr.  138.  —  Von  Reservationen  und  Gewissensskrapeln,
welche  der  Eidegannahme  beigefügt  werden.  UI.  257.  —
l)  Erklärung  auf  die  Eldesdelatlon;  Fen
der  Unterlassung.  Unterlassung  des  Stempelgebrauchs
hat  bei  rechtzeitig  abgegebener  Eideserklärung  die  Strase
der  Eldesrekusation  nicht  zur  Folge.  W,  335  Nr.  32.
Das  Präjudiz  der  anzunehmenden  Eivesverweigerung  kann
nur,  wenn  es  ausbdrücklich  angedroht  wurde,  realisirt  werden.
  I,  111,  V,  46.  IX,  385.  Folge  unstatthafter  Bestreitung
  der  Eidesdelation  ohne  eventuelle  Erklärung  über  Annahme
  rc.  IV,  333  Nr.  29.  VIII,  304  Nr.  4.  Unschädllchkeit
  der  Nichterklärung  bei  unstatthafter  Eidesdelation.  IV,
333  Nr.  30.  Desgl.  wenn  die  Eidesnorm  das  Beweiethema
  nicht  erschöpft.  IV,  335  Nr.  31.  Desgl.  wenn,
was  beschworen  werden  soll,  von  dem  Delaten  schon  vorher
  bewiesen  worden  ist.  1,  167.  Desgl.  wenn  der  Delat
directen  Gegenbeweis  angetreten  und  gellefert  hat.  IV,  336
Nr.  33.  Deögl.  bei  einer  den  gesehl.  Vorschriften  nicht
entsprechenden  Beweisantizipatlon.  1,  278.  Unterlassene
Erklärung  auf  eventuelle  Eidesvelation  schlleßt  die  Zulassung
  des  Delaten  zum  Relnigungseid  nicht  aus.  V,  229.
Der  Bewelsführer  darf,  wenn  auf  die  eventuelle  Eivesdelation
  keine  Erklärung  erfolgte,  die  primär  gebrauchten
Beweismittel  nicht  fallen  lassen.  U.  54.  —  IV)  Elveszurückschiebung.
  Findet  an  Eidesunfählge  nicht  statt.
I.  165.  In  Allmentationsklagsachen,  wenn  blos  der  Kinde6-Vormund
  geklagt  hat,  findet  die  Zurückschiebung  des
Eides  weder  an  den  Vormund,  noch  an  die  Mutter  statt.
IX,  303.  Die  Elbesrelation  setzt  eine  zuläßige  Delation
und  Wissenschaft  beider  Theile  von  der  zu  beschwörenden
Thatsache  voraus.  IV,  331  Nr.  25  u.  S.  332  Nr.  26.
Der  Eid  kann  in  veränderter  Norm  referirt  werden.  IV,  332
Nr.  27.  Folge  unzuläßiger  Eideszurückschiebung.  I.  65.  —
V)  Eidesableistung.  Ueber  deren  VBeschränkung  auf
die  vormittägige  Genlahleen.  IX,  307.  Ob  dabel  besondere