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II. Anleitung für die Zollabfertigung.
1. Die Bestimmungen in Teil II 2 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) Im §9 3 ist folgende Bestimmung als zweiter Absatz einzufügen:
„Weitere Umschließungen von Flüssigkeiten (Kartons, Schachteln, Kästchen,
Dosen, Körbchen und dergleichen) werden nur dann zum Reingewichte gerechnet,
wenn sie den Zweck haben, den Waren ein besseres Aussehen zu geben, und hier-
für eine besondere Ausstattung erhalten haben."
b) Im §& 4:
1. Von dem zweiten Absatz ist der zweite Satz als dritter Absatz abzuzweigen, unter Ande-
rung der Eingangsworte „Insbesondere gehören demnach dazu:“ in „Es gehören stets
zum Reingewichte:“.
2. In der dritten Zeile der Ziffer 4 des künftigen dritten Absatzes ist hinter „Rauchtabak“
einzufügen „(ausgenommen feingeschnittener)"“.
3. die Ziffer 8 desselben Absatzes erhält folgende Fassung:
„8. Pappkartons, Pappschachteln und ähnliche innere Umschließungen, worin mit
50 JAX oder weniger für 1 dz belegte Waren eingehen;“
4. Hinter der Ziffer 9 desselben Absatzes ist folgende Bestimmung als vierter Absatz einzufügen:
„Nicht zum Reingewichte gehören Pappkartons, Pappschachteln und ähnliche
innere Umschließungen, worin mit mehr als 50 N" für 1 dz belegte Waren ein-
gehen, sofern nicht die Umschließungen den Zweck haben, den Waren ein besseres
Aussehen zu geben, und hierfür eine besondere Ausstattung erhalten haben, und
soweit nicht im vorstehenden Absatze 3 eine abweichende Bestimmung getroffen ist."“
5. Im fünften (bisher dritten) Absatz ist in der vierten und fünften Zeile statt „in denen
Zigarren oder Zigaretten eingehen, auch wenn sie zur dauernden Aufbewahrung der
Waren bestimmt sind“ zu setzen „in denen Zigarren, Zigaretten oder feingeschnittener
Tabak, und Umschließungen aus Metall, in denen Zigaretten oder feingeschnittener Tabak
eingehen, auch wenn alle diese Umschließungen eine besondere Ausstattung für den Klein-
oder Einzelverkauf erhalten haben“.
c) Im §6 ist in der zweiten Zeile statt „und Zigaretten“ zu setzen „„Zigaretten und fein-
geschnittenem Tabak“.
d) Im §24 sind in Ziffer 2 die Worte „oder Zigaretten“ zu streichen.
2. In Teil II3 ist als lfd. Nr. 65 folgende Bestimmung einzufügen:
„656aus 563 Halb= oder ganzgare, auch gefärbte Felle der als Blaumänner
(Blaubuckel, Blaurücken, Blauhunde) und Whitecoats be-
zeichneten Seehundreeen 50 56547“.
3. In Teil IIl 5 ist in der vierten Zeile der Ziffer 1 hinter „Wagen“ einzuschalten „bei lebendem
Vieh (einschließlich Federvieh) bis auf O),50 kg, sonst“.
4. In Teil II 6 ist im dritten Absatze der Ziffer 2 hinter „Vieh“ einzuschalten „ausgenommen
Federvieh“.
Der vierte Absatz dieser Ziffer erhält folgende Fassung:
„Weicht in den Fällen, in denen von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen
worden ist, das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten
Gewicht ab, so ist dasjenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen,
das den höheren Zollbetrag ergibt.“
In derselben Bestimmung erhält die Ziffer 5 folgende Fassung:
„5. Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem
bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem
zugezogenen oder zuzuziehenden Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine Ausfertigung
der Tatbestandsaufnahme zur weiteren Veranlassung wegen tunlichst baldiger Beseitigung
des Mangels auszuhändigen; die erfolgte Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwal-
tung an dem vorschriftswidrig befundenen Wagen in auffälliger und haltbarer Weise
kenntlich zu machen.“