Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Dem Königlich Portugiesischen Konsul Friedrich Pfeiffer in Darmstadt ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. · 
  
Den Argentinischen Vizekonsuln Arthur Hobrecht in Frankfurt a. M. und Paul Schuchard in 
Barmen ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Bender in San Feliuͤ de Guixols (Spanien) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Conyers in Hamilton (Bermuda) ist gestorben. 
  
2. Eisenbahnwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im 
internationalen Verkehre. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 5. Dezember 1907 gefaßten Beschlusse 
treten mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an die Stelle der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung 
der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre vom 12. März 1887 (Zentralblatt 1887 S. 69) die 
nachstehenden, zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, 
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich, Ungarn, Rumänien, Schweden, der 
Schweiz und Serbien vereinbarten Bestimmungen. 
Berlin, den 25. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
—– — 
Brstimmungen 
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden 
sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder 
der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt 
und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. 
In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu 
entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden. 
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer 
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere voneinander geschiedene Abteilungen, so ist jede 
der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
	        
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