11.
12.
13.
14.
15.
16.
.Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten;
18.
19.
— 12* —
Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 33 Nr. 9 Anwendung findet (vgl. jedoch § 37
Unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten; .
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht § 33 Nr. 10 Anwendung findet (vgl.
jedoch § 37 unter III Nr. 3);
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der Fleisch-
beschaffenheit damit nicht verbunden ist;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarzfärbung,
Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körperteilen;
oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dgl. an einzelnen Körperteilen;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in den
Lungen oder im Blute;
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches,
daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.
8 36.
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.
37.
Als bedingt tauglich sind anzusehen:
J.
II.
III.
das Fett in den Fällen des 8 34, jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Unter—
suchung finnenfrei befundenen Fettes der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genuß-
tauglich zu behandeln ist (vgl. auch unter III Nr. 4 Abs. 2), ferner
das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich befindet,
soweit es nicht nach § 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich
der ganze Tierkörper (vgl. § 33) mit Ausnahme der nach § 35 etwa als untauglich zu
erachtenden Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt worden ist:
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern hochgradige Abmagerung
nicht vorliegt und entweder ·
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Eingeweiden oder
im Euter vorliegen;
2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwendung zu
finden hat;
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10 An-
wendung zu finden hat, und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht
nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, ver-
käste Herde u. dgl.) oder nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung
der Gekröslymphdrüsen, Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der
Darmschleimhaut) handelt;
4. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen,
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im § 34 Nr. 2
Anwendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle,
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte durch
die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (§§ 24, 27, § 34
Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches
in Wiesen ungefähr 2⅛ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vgl. § 40
Nr. 2 Abf. 1),
b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (5 24, § 34 Nr. 2)
nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch in Kühl= oder
Gefrierräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5) — vgl. § 40 Nr. 2 Abf. 2 —.