Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Feigel ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe. 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mossul, Kanzlerdragoman Drubba, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Neapel beauftragten Vizekonsul Grienke 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vor- 
zunehmen und diese Eheschließungen zu beurkunden. 
Das Kaiserliche Vizekonsulat in Tiel (Niederlande) ist aufgehoben worden. 
  
2. Eisenbahn wesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Nachstehend wird ein Verzeichnis derjenigen schweizerischen Behörden, welche zur Ausstellung 
von Leichenpässen befugt sind, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch die Bekanntmachung vom 18. Juli 1904 
(Zentralblatt S. 267) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 16. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
Verzeichuis der zur Ausstellung von Teichenpässen zuständigen Behörden und Dienststellen 
in der Schweiz. 
I. Für Leichentransporte im Innern der Schweiz und nach dem Auslande. 
1. Zürich: Polizeidirektion. 
2. Bern: Regierungsstatthalterämter. 
3. Luzern: Statthalterämter. 
4. Uri: Standeskanzlei. 
5. Schwyz: Kantonskanzlei. 
6. Obwalden: Polizeidirektion.
	        
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