g) Chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der
Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
86.
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. 8 2 Abs. 3),
die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt
werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tier-
körpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zu—
gehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper
müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammen—
gehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die
Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein,
jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unter-
kiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem
Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern
darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart
mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist.
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut
mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein.
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge,
Herz und Nieren fehlen.
87.
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland
nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt.
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch
zu behandeln.
(3) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten
sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.
88.
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen.
88.
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein-
gehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Aus-
führungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen.
8 10.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten.
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die
Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der
zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten.
(63) Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durch-
fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen,
bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des
Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.