Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

g) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der 
Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. 
86. 
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. 8 2 Abs. 3), 
die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt 
werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tier- 
körpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zu— 
gehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper 
müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammen— 
gehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die 
Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, 
jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unter- 
kiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem 
Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern 
darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart 
mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts 
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut 
mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. 
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, 
Herz und Nieren fehlen. 
87. 
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland 
nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt. 
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch 
zu behandeln. 
(3) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten 
sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
88. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande 
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. 
88. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein- 
gehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Aus- 
führungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. 
8 10. 
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die 
Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der 
zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten. 
(63) Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durch- 
fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, 
bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des 
Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.
	        
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