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stiichke des Restes der Sendumg attsztfhren. Die chemi:sche Ontersuche#no ##f jedoch in diesem Falle
— abgesehen von HFetten — in der WWeise fortauseteen, dass aus allen noch eu enfersuchenden Euce-
stüchen oder als solche æu benandelnden Sendumgsteilen Proben nach 14 Abs. 4 entnommen werden.
Mit den nach diesem Absate erforderlichen Benachrichtiqungen ist ein Hiniveis anuf die dem Perfüqunqs-
berechtigten zustehenden Beficpnisse 2c%#k ate die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden
Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnumg der Stichprobeniinterssuchumg eintretenden Gebiihren-
orhöhumgen eu verbinden. ·
§13.
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
0) ob es den Bestimmungen im 8§8 6 entspricht;
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt.
Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
814.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;
c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 46s. 1 entspricht;
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im
Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Unter-
suchung stattzufinden:
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be-
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht
tund die biologische Ontersuchunmg (Anlage a § 10) uicht n einem entscherdenden Ergoeb-
nisse füihrt;
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe be—
handelt worden ist; dbei Schinken in ostsendtengen bes en 3 Stück, bei anderen Fost-
sendungen im Geivichte bis æu 9 19, bei Speck und bei Därmen sorie bei Sendungen,
die nachieislich als Umæugsquti von Ansiedlern und Arbeitern eingefiihrt werden, jedoch
nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht.
G) Liegen die Voraussetzungen des 8 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Poackstücken
bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei
größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus
unverpackton Sclhinken oder sonstigen HFleischstiiccen, so sind bis æu 20 Stlück als ein Hackestaucke 2#
rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche eu behandelnden Sendumgsteilen
ist æum Znoecke der Ontersuchung — mit Ausnalime der im 468. 4 geregelten emischen Unterse#cchteng
nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstiiccen aus ver—
schiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder
als solches eu behandelnden Hend#ungsterte darf die Untersuchung nicht beschränkt werden.
() Eit der nach 468. 2 1M-#er 5 erforderlchen regelmisszgen, Chemischen Untersuchung sind auts
Jedem der nach 45s. 3 auesgetcadhlten FPuckstiiche odor als solche eu behandelnden Sendungsteile mindestens
eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 50 Hleisclistiiche onthũlt, mindestens 2 Mischproben
aus möqlichst vielen Pleischstiickeon umd bei eigentlichen Paclstiicken aus verschiedenen Lagen au ent-
nehmen. Ausserdem ist aus den ausgeiwũhlten Packstiicken, falls das Fleisch von Pölcellalce eingeschlossen