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seine von dem gefaßten Beschluß abweichende Ansicht mit kurzer Begründung in den Akten des Reichs-
militärgerichts niederzulegen. · " "
Die Beratung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. Eine schriftliche Abstimmung,
insbesondere durch Umlauf, findet nicht statt.
8 13.
Die Urteile, Beschlüsse, Verfügungen usw. werden unter dem Namen: „Das Reichsmilitär-
ericht“ erlassen. Gehen dieselben von einzelnen Senaten aus, so ist ein entsprechender Zusatz beizu-
ügen, z. B. „Das Reichsmilitärgericht I. Senat“. Die Urschriften der Urteile und Beschlüsse werden
von sämtlichen beteiligten Mitgliedern des Senats, die Ausfertigungen von Urteilen und Beschlüssen
sowie alle Verfügungen und Anordnungen von dem Senatspräsidenten allein unterzeichnet. Ist ein
Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungs-
grundes von dem Senatspräsidenten unter der Urschrift des Urteils vermerkt.
8 14.
Der entscheidende Teil des Urteils wird mit der Schlußformel: „Von Rechts wegen“ ver-
sehen. Auf die Urteilsformel folgen die Urteilsgründe, welche in bündiger Kürze, unter strenger
Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung und tunlicher Vermeidung von Fremd-
wörtern und nicht allgemein üblichen Ausdrücken abzufassen sind.
Wenn die Fassung der Gründe nicht bereits bei Erledigung der Sache durch Gerichtsbeschluß
festgestellt ist, so liegt sie nach Maßgabe der beschlossenen Entscheidung dem juristischen Berichterstatter
und, wenn ein solcher ausgeschieden oder verhindert ist, einem vom Senatspräsidenten damit zu beauf-
tragenden anderen juristischen Mitglied ob. Im Falle der § 8 und 9 der Geschäftsordnung bestimmt
der beteiligte älteste Senatspräsident unter den juristischen Berichterstattern denjenigen, dem die frag-
liche Abfassung obliegt.
Den Erwurf prüft zunächst der Senatspräsident oder läßt ihn durch ein anderes damit zu
beauftragendes jnuristisches Mitglied prüfen. Werden Bedenken gegen die Fassung des Entwurfs
erhoben und diese nicht vom Verfasser durch Anderung seines Entwurfs beseitigt, so werden die Urteils-
gründe durch Gerichtsbeschluß festgestellt.
W 15.
Das Reichsmilitärgericht führt zwei Siegel:
a) ein großes Siegel, welches dem beim Reichsgerichte geführten großen Siegel entspricht
und nur bei den förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urteile, gebraucht wird;
b) ein kleines Siegel, welches den bei den Reichsbehörden üblichen Siegeln entspricht, mit
der Umschrift: „Reichsmilitärgericht“.
g 16.
Die nach § 202 der Militärstrafgerichtsordnung in Verbindung mit 8 409 und 8 290 Abs. 2
derselben erforderlich werdenden Maßnahmen trifft auf Grund einer von dem Vorsitzenden des Senats
zu erstattenden schriftlichen Meldung der Präsident des Reichsmilitärgerichts.
8117.
Uber die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen usw. erläßt der Präsident des Reichs-
militärgerichts die erforderlichen Anordnungen.
8 18.
Die Prüfung der Urteile der Oberkriegsgerichte sowie der Ausstellungen, zu denen die stand-
gerichtlichen und kriegsgerichtlichen Sachen Anlaß gegeben haben, erfolgt durch denjenigen Senat,
welcher für die Strafsachen des betreffenden Befehlsbereichs zuständig ist.
Bedarf es der Einsicht der Akten oder sonstiger Aufklärung, so veranlaßt der Senatspräsident
das Erforderliche.
Zunächst erfolgt eine vorläufige Feststellung der Prüfungsbemerkungen innerhalb der Senate
unter Teilnahme sämtlicher Mitglieder. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt die
Prüfungsbemerkung als angenommen. Für die Bearbeitung sind die in den §§ 3 und 6 gegebenen
Grundsätze maßgebend.