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Diese vorläufig festgesteltten Bemerkungen werden von den Senaten dem Präsidenten des
Reichsmilitärgerichts vorgelegt. 6
Letzterer überweist dieselben einer Kommission, bestehend aus den rangältesten Offizieren, den
Senatspräsidenten und dem Obermilitäranwalt, oder in deren Vertretung den nächstältesten Mitgliedern
der Senate und der Militäranwaltschaft zur Nachprüfung in bezug auf Inhalt und Wortlaut. Die
bezüglichen Berichterstatter find von der Kommission zu hören.
Bemerkungen, welche der Präsident des Reichsmilitärgerichts für unvereinbar hält mit den
militärischen Vorschriften oder Grundsätzen, und solche, gegen welche von der Kommission Bedenken
mit Stimmenmehrheit erhoben werden, sind dem Plenum zur Entscheidung vorzulegen, falls der bezüg-
liche Senat bei seiner abweichenden Ansicht bleibt. Im Plenum ist der Obermilitäranwalt mündlich
oder schriftlich zu hören.
Nach endgültiger Feststellung des Wortlaute der Prüfungsbemerkungen durch Senats= oder
Plenarbeschluß werden dieselben von den Senaten zusammengestellt dem Präsidenten des Reichsmilitär-
gerichts zur weiteren Veranlassung gemäß § 113 der Militärstrafgerichtsordnung eingereicht.
Die Abstimmungen finden unter Teilnahme sämtlicher Mitglieder statt. Bei den endgültigen
Abstimmungen der Senate und des Plenums gelten diejenigen Prüfungsbemerkungen als abgelehnt,
hinsichtlich deren sich Stimmengleichheit ergeben hat.
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.), erfährt infolge der Einrichtung zweier neuer
Gerichtskassen für den Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg folgende weitere Anderung:
Auf Seite 109 sind in der letzten Spalte an der das Amtsgericht Magdeburg betreffenden
Stelle die Worte „Kgl. Gerichtskasse in Magdeburg“ durch folgende Eintragung zu ersetzen:
Men) Kgl. Gerichtskasse in Magdeburg--Altstadt, zuständig für die Stadt Magdeburg mit Aus-
nahme der zu b und c erwähnten Stadtteile, ferner für die Ortschaften Biederitz mit
Forstgutsbezirk Biederitz, Cracau, Prester, Gutsbezirk Zipkeleben, Pechau mit Forstguts-
bezirk Pechan, Gutsbezirk Königsborn, Gübs, Wahlitz mit Gutsbezirk Wahlitz, Menz,
Randau mit Gutsbezirk Randau, Gutsbezirk Greifenwerder, Calenberge, Diesdorf, Gr.
Ottersleben, Benneckenbeck, Kl. Ottersleben mit Gut, Eichenbarleben mit Gutsbezirk
Eichenbarleben, Irrleben, Niederdodeleben, Ochtmersleben, Mammendorf, Schnarsleben;
I) Kal. Gerichtskasse in Magdeburg Buckau, zuständig für den Stadtteil Buckau und die
Ortschaften Beyendorf, Dodendorf, Osterweddingen, Sohlen, Fermersleben, Salbke mit
Gutsbezirk Salbke, Forstgutsbezirk Rreuzhorst, Lemsdorf, Westerhüsen;
JP) Kgl. Gerichtskasse in Magdeburg-Neustadt, zuständig für die Stadtteile Neustadt und
Rotheusee und von der Altstadt Magdeburg diejenigen Flächen, welche nördlich der
Straßen Raiser Otto-, Ring= und Bötticherstraße bis zur Elbe gelegen sind, ferner für
die Ortschaften Groß--Ammensleben mit Gutsbezirk Groß-Ammensleben, Rlein= Ammens-
leben, Bleiche, Barleben, Dahlenwarsleben, Gersdorf, Ebendorf, (Zutenswegen, Hermsdorf,
Hohenwarsleben, Meitendorf, Olvenstedt. «
3. Militär wesen.
GCekanntmachung.
Dem Dr. med. Eduard Gaffron in Lima ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung
die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 àa-c ebendaselbst bezeichneten Art
über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden
Aufenthalt in Peru haben.
Berlin, den 23. März 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.