Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

130  .-.  Zu  8.  800  der  RCPrO.

Ebenda  ijt  die  gleichfal8  im  Nordd,  Entw.  a.  O.
enthaltene  Beſtimmung  (für  den  Arreſtbefehl  ſiehe
Komm.  -Prot.  S.  428)  erwähnt,  daß  der  Richter
vor  Beſcheidung  des  Geſuches  die  ſchriftliche  Erklärung
  des  Gegners  unter  Vorſehung  einer  Friſt  fordern
  könne.  Hieraus  ergibt  ſich,  daß  an  die  Möglichfeit
  eines  mündlichen  Geſuches  nicht  gedacht  war.
Dasſelbe  geht  aus  der  auf  S.  50  d.  Bl.  bereits
erwähnten  Aeußerung  des  Regierungskommiſſärs  von
Amsberg  hervor.

Entgegen  hat  der  Geſeßgeber  da,  wo  er  mündliche
  Seſuche  zulaſſen  wollte,  dies  ausdrü&lich  ausgeſprochen
  und  für  ſolc<e  Abweiſung  von  den  ſonſt
geltenden  Normen  beſondere  Begründung  nöthig  erachtet
  ;  ſo  bei  dem  Geſuc<  um  Erlaſſung  eines  Zahlung8-
  oder  VollſtreFungsbefehles,  für  welches  mündliche
  Anbringung  geſtattet  und  (Mot.  .zu  Fs.  595
des  Entw.)  mit  dem  Vorgang  anderer  Geſeßgebungen
  gerechtfertigt  iſt.  In  dem  leßteren  Falle  iſt
bezeichnenderweiſe  an  eine  Aktenbildung  nicht  gedachtz
der  Zahlungs  -  oder  VollſtreFungs8befehl  wird  dem
Gläubiger  in  Urſchrift  au8gehändigt,  bei  Widerſpruch
genügt  ein  Vermerk  zum  Sachenregiſter.  Anders
bei  den  ſonſt  in  der  PO.  erwähnten  „Geſuchen“,
ſpweit  ſolc<e  nicht  im  Laufe  eines  anhängigen  Verfahrens
  geſtellt  werden.  Hier  geht  das  Geſetz  von
der  Annahme  aus,  daß  Gerichtsakten  zu  bilden  ſeien.
Darin  dürfte  auc<h  die  Erklärung“liegen,  warum  der
Geſepgeber  den  aus  Art.  637  der  bayer.  PO.  ſich
ergebenden  Anlaß  zu  ſeiner  Aeußerung  nicht  benüßt
hat.  Die  in  beiden  Geſeßgebungen  enthaltenen  allgemeinen
  Vorſchriftenen  über  die  Form  des  Verfah-.
rens  ſind  weſentlich  verſchieden;  dort  Aushändigung
des  Originals  der  Vorſichtöverfügung  und  de8  etwa
vorliegenden  ſchriftlichen  Antrag8  an  den  Geſuchſteller,
  hier  aus  Anlaß  des  Geſuchs  Bildung  von
Akten  und  Aufnahme  der  Urſchrift  des  Arrejtbefeh-