130 .-. Zu 8. 800 der RCPrO.
Ebenda ijt die gleichfal8 im Nordd, Entw. a. O.
enthaltene Beſtimmung (für den Arreſtbefehl ſiehe
Komm. -Prot. S. 428) erwähnt, daß der Richter
vor Beſcheidung des Geſuches die ſchriftliche Erklärung
des Gegners unter Vorſehung einer Friſt fordern
könne. Hieraus ergibt ſich, daß an die Möglichfeit
eines mündlichen Geſuches nicht gedacht war.
Dasſelbe geht aus der auf S. 50 d. Bl. bereits
erwähnten Aeußerung des Regierungskommiſſärs von
Amsberg hervor.
Entgegen hat der Geſeßgeber da, wo er mündliche
Seſuche zulaſſen wollte, dies ausdrü&lich ausgeſprochen
und für ſolc<e Abweiſung von den ſonſt
geltenden Normen beſondere Begründung nöthig erachtet
; ſo bei dem Geſuc< um Erlaſſung eines Zahlung8-
oder VollſtreFungsbefehles, für welches mündliche
Anbringung geſtattet und (Mot. .zu Fs. 595
des Entw.) mit dem Vorgang anderer Geſeßgebungen
gerechtfertigt iſt. In dem leßteren Falle iſt
bezeichnenderweiſe an eine Aktenbildung nicht gedachtz
der Zahlungs - oder VollſtreFungs8befehl wird dem
Gläubiger in Urſchrift au8gehändigt, bei Widerſpruch
genügt ein Vermerk zum Sachenregiſter. Anders
bei den ſonſt in der PO. erwähnten „Geſuchen“,
ſpweit ſolc<e nicht im Laufe eines anhängigen Verfahrens
geſtellt werden. Hier geht das Geſetz von
der Annahme aus, daß Gerichtsakten zu bilden ſeien.
Darin dürfte auc<h die Erklärung“liegen, warum der
Geſepgeber den aus Art. 637 der bayer. PO. ſich
ergebenden Anlaß zu ſeiner Aeußerung nicht benüßt
hat. Die in beiden Geſeßgebungen enthaltenen allgemeinen
Vorſchriftenen über die Form des Verfah-.
rens ſind weſentlich verſchieden; dort Aushändigung
des Originals der Vorſichtöverfügung und de8 etwa
vorliegenden ſchriftlichen Antrag8 an den Geſuchſteller,
hier aus Anlaß des Geſuchs Bildung von
Akten und Aufnahme der Urſchrift des Arrejtbefeh-