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g 26.
een der oer. (1) Die Kosten der gemäß der §§ 22, 23 vorgenommenen Untersuchungen einschließlich der
keeaeh z Versendung der Proben sind von dem Antragsteller zu tragen.
# (2) Für die zum Zwecke dieser Untersuchungen entnommenen und dabei vernichteten oder zum
Genuß unbrauchbar gewordenen Proben kommt Zoll nicht zur Erhebung.
8 26.
kuforwahtung (1) Verschnittweine, welche nicht sofort nach der Untersuchung zum Verschneiden verwendet oder
lntweiter versendet werden, sind getrennt von den sonstigen Weinen unter amtlicher Aufsicht oder Zoll-
verschluß zu halten.
(2) Tritt aus irgend einem Grunde vor der Durchführung des Verschneidens die Verpflichtung
zur Zollentrichtung ein, so ist der Zoll nicht nach dem vertragsmäßigen Satze für Verschnittweine,
sondern nach dem für andere Weine von gleichem Weingeistgehalte zutreffenden Satze der Nr. 180 des
Zolltarifs zu erheben.
B. Verschnittmoste.
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Frische Moste von Trauben zu rotem Weine, die als Verschnittmoste angemeldet werden,
sind nach der in der Anlage 1 abgedruckten Anweisung auf ihren Gehalt an Fruchtzucker und trockenem
Ertrakte zu untersuchen. Im übrigen finden alle vorstehenden Bestimmungen über die Verschnittweine
sinngemäß auf die Verschnittmoste Anwendung.
C. Ausführung des Verschnitts.
g 28
vBegriff. Der Verschnitt besteht in der Zumischung der untersuchten Verschnittweine oder Verschnitt-
moste zu Weißwein oder zu Rotwein in bestimmtem Mengenverhältnis und erfolgt auf Anmeldung
unter amtlicher Uberwachung. Die Zumischung zu Most ist nicht als ein die Anwendung des ver-
tragsmäßigen Zollsatzes von 15 Mark für einen Doppelzentner begründender Verschnitt anzusehen.
* 29.
Bustãndigleit. Der Verschnitt kann bei den zur Prüfung der Verschnittweine und Verschnittmoste befugten
Zollstellen (§ 21), ferner bei allen mit Niederlagebefugnis versehenen Zollstellen und außerdem auch
bei anderen, von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zollstellen auf Antrag vor-
genommen werden. Die amtliche Uberwachung des Verschnitts kann auf Antrag auch außerhalb der
zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür hat der Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der Zoll-
gebührenordnung zu entrichten.
g 30.
wrsem (1) Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen für die Zollabfertigung erforder-
lichen Angaben zu enthalten:
a) Menge des zu verwendenden Verschnittweins oder Verschnittmostes in Liter und
b) Art (Weiß- oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge
(Zahl und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines.
(2) Wird roter Wein aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum Verschneiden vorgeführt,
8 bedarf ". außerdem der Angabe, daß kein bereits unter amtlicher Überwachung verschnittener
Wein vorliegt.
8 31.
Mnbesenenge Die auf einmal zur Abfertigung anzumeldende Mindestmenge des Verschnittweins oder Ver-
urinr schnittmostes wird auf 100 Liter festgesetzt.
« §32·
FAMILIE Der zu verschneidende weiße oder rote Wein muß den Anforderungen entsprechen, welche für
Beine. Wein im Weingesetze vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) vorgesehen sind. Getränke, welche
ee nach § 13 des genannten Gesetzes nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, sind zum Verschneiden