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Anbringung mehrerer Zeichen an der Umschließung zu erfolgen; der Gesamtwert der angebrachten
eichen muß der für die Umschließung zu entrichtenden Steuer mindestens gleichkommen. Im
all- der Anbringung mehrerer Steuerzeichen darf das eine nicht durch das andere verdeckt
werden.
(2 Zur uegeichm des ausländischen Schaumweins (§§ 26, 27) sind bis zum 15. Sep-
tember 1909 zwei Zollzeichen der in § 29 der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungs-
bestimmungen beschriebenen Art zu verwenden. Bei der Anbringung ist die Vorschrift am Schlusse
des Abs. 1 zu beachten.
(3) Schaumwein, der im Auslande nur mit einem Zollzeichen versehen ist, muß vor seinem
Ubertritt in den freien Verkehr ein zweites Zollzeichen erhalten. In den von den Abfertigungs-
beamten gemäß §5.27 Abs. 1 auf den Zollquittungen usw. abzugebenden Bescheinigungen ist auch
die Zahl der an den Flaschen im Ausland angebrachten Zollzeichen zu vermerken. Die Rückgabe
des hinterlegten Betrags oder die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur insoweit, als der im
Auslande mit Zollzeichen versehene Schaumwein vor dem 15. September 1909 verzollt, nieder-
gelegt oder nachweislich in die Zollausschlüsse aufgenommen worden ist.
(4) Eine Entwertung der Steuer= und Zollzeichen ist nicht erforderlich.
(5) Die bis zum 15. September 1909 nicht verbrauchten alten Steuerzeichen können inner-
halb der darauffolgenden 14 Tage bei der Hebestelle gegen neue von gleichem Gesamtwertbetrag
unentgeltlich umgetauscht werden. Die bis zu dem genannten Zeitpunkte von den ausländischen
Schaumweinfabriken nicht verbrauchten alten Zollzeichen können innerhalb der darauffolgenden
4 Wochen bei dem Hauptamte von dem sie bezogen sind, unentgeltlich gegen neue umgetauscht
werden; für je zwei alte Zollzeichen wird ein neues verabfolgt. Statt des Umtausches kann —
zu dem entsprechenden Betrage — die Rückgabe der Hinterlegungssumme oder die Freigabe der
Sicherheit erfolgen.
(6) Die bei den Amtsstellen nach dem 15. September 1909 verbliebenen Bestände an alten
Steuerzeichen (einschließlich der im Umtausch zurückgenommenen Mengen) können bis spätestens
1. Dezember 1909 der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für die zurückgegebenen geichen
werden Herstellungskosten nicht berechnet. Nicht zurückgegebene Steuerzeichen sowie die bei den
Amtsstellen nach dem 15. September 1909 verbliebenen Bestände an Zollzeichen (einschließlich
der von den ausländischen Schaumweinfabriken zurückgelieferten Mengen) sind bei der Direktiv-
behörde in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten.
) Das nach § 22 der bisherigen Ausführungsbestimmungen zu führende Lagerbuch ist am
. Auguft 1909 abzuschließen und der Bestand in der Abteilung 1 des neuen Lagerbuchs vor-
zutragen.
Schlußbestimmung.
* 32.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1909 an die Stelle der bisherigen
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.