Full text : Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

196  8  26.  Der  Norddeutsche  Bund  und  das  Deutsche  Reich.

der  glückliche  Ausgang  des  Krieges  der  preußischen  Regierung
zugleich  den  Weg  der  Verständigung  mit  dem  Abgeordnetenhaus
in  dem  mehrjährigen  schweren  Verfassungskonflikt  (S.  517)  er—
öffnete.  Am  18.  und  21.  August  1866  wurde  zwischen  Preußen
und  den  meisten  norddeutschen  Staaten  ein  Bündnisvertrag  ab—
geschlossen  (sog.  Augustbündnisse),  dem  di  noch  fehlenden
Staaten  (Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Reuß  ä.  L.,  Hessen-Darmstadt
  für  die  Gebietsteile  nördlich  des  Mains)  adt  beitraten.
In  diesen  Verträgen  wurde  ein  Offensiv=  und  Defensivbündnis
auf  ein  Jahr  vereinbart  und  gleichzeitig  bestimmt,  daß  die  endültige
  Verfassung  des  in  Aussicht  genommenen  Norddeutschen
Bundes  mit  einem  auf  Grund  des  von  der  Nationalversammlung
  (S.  191)  beschlossenen  Reichswahlgesetzes  vom  12.  April
1849  zu  wählenden  Reichstage  vereinbart  werden  sollte.  In
allen  beteiligten  Staaten  wurden  darauf  durch  die  gesetzgebenden
Organe  Wahlgesetze  zum  Reichstage  erlassen,  die  inhaltlich  mit
dem  Reichswahlgesetze  von  1849  im  wesentlichen  übereinstimmten.
Der  zu  wählende  Reichstag  erhielt  durch  die  Mehrzahl  dieser
Wahlgesetze  aber  nur  die  Befugnis  zur  Beratung,  nicht  auch
zur  erein  barung  einer  Bundesverfassung.  Den  gesetzgebenden
  Organen  der  Einzelstaaten  war  deshalb  der  Verfassungs--entwurf
  zur  Annahme  erst  noch  vorzulegen.  Am  12.  Februar
1867  fanden  die  Wahlen  zum  konstituierenden  Reichstage
  des  Norddeutschen  Bundes  statt.  Am  16.  April
1867  wurde  der  von  den  Regierungen  vorgelegte,  im  Reichstage
vielfach  veränderte  Entwurf  vom  Reichstag  und  am  gleichen
Tag  auch  von  den  Vertretern  der  verbündeten  Regierungen  angenommen.


Diese  Annahme  brachte  jedoch  den  Norddeutschen  Bund
noch  nicht  zur  Entstehung.  Denn  da  die  in  den  konstituierenden
  Reichstag  entsandten  Abgeordneten  durch  die  meisten
Wahlgesetze  nur  zur  Beratung  einer  Verfassung  ermächtigt
waren,  so  mußte  der  Verfassungsentwurf  in  den  einzelnen  Staaten
den  gesetzgebenden  Faktoren  vorgelegt  und,  da  mit  seiner  Annahme
  eine  Anderung  der  Landesverfassung  verbunden  war,
in  der  für  Verfassungsänderungen  vorgeschriebenen  Form  angenommen
  werden;  in  Preußen  geschah  dies  gemäß  Pr  VU.  Art.  107
durch  zwei  Abstimmungen  in  jeder  Kammer,  zwischen  denen  21
Tage  lagen.  Diese  Voraussetzung  wurde  überall  erfüllt  und  die
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  (in  Preußen  am  24.  Juni
1867)  als  Landesgesetz  mit  der  Klausel  veröffentlicht,  daß  die
Verfassung  am  1.  Juli  1867  in  Kraft  treten  solle.  Der  1.  Juli
1867  ist  hiernach  der  Geburtstag  des  Norddeutschen  Bundes.
Mit  diesem  Zeitpunkt  entstand  der  Bund  als  selbständiges  Staatsebilde
  mit  seiner  Verfassung  und  seinen  Organen.  Durch
Publikandum  vom  26.  Juli  1867  verkündete  König  Wilhelm  I.
unter  Gegenzeichnung  des  am  14.  Juli  zum  undeskanzler
ernannten  Grafen  Otto  von  Bismarck-Schönhausen  (S.  518),  daß
die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  am  1.  Juli  1867  in
Kraft  getreten  sei  und  er  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  ihm  durch