Berechnun
der Brausieuer beim
Wechsel des Kästzers
der Brauerei usw.
Steuerermaßigung
r
Haustrunkbier.
a) Anmeldung.
Muster 1.
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100 Doppelzentner Zucker verwendet worden, so müssen im Laufe des Rechnungsjahrs als steuer-
pflichtiges Gesamtgewicht gemäß Abs. 1 und der Vorschrift in § 5 Abs. 3 des Gesetzes angeschrieben sein:
für die 100 Doppelzentner Weizenmass 80 Doppelzentner,
200 - anderes Malz .. .. 200 «
--ersten37,ss Zucker(fcei).......— -
--folgenden25Doppelzentner8uckek(halbesGewicht)12,50 -
-- - 25 (einfaches Gewicht) 25 "
*. den Rest von 12,5 - - (eineinhalfaches
Gewicht) 18875 -
Versteuertsindalfoimganzen...336,25Doppelzentner.
(6) Die Steuervergünstigung für Brauzucker kommt aber nur für 25 vom Hundert des
Gesamtgewichts des verwendeten Malzes (Weizen- und anderen Malzes), also mur für 75 Doppel-
zentner Zucker in Frage. Es hätten also 25 Doppelzentner Zucker mit dem Anderthalbfachen des
Gewichts in Ansatz kommen müssen, während nur 12,50 Doppelzentner mit dem Anderthalbfachen,
der Rest von 12,60 Doppelzentner aber nur mit 12,50 Doppelzentner (dem Einfachen des Gewichts)
zum Ansatze gekommen sind. Diese 12,50 Doppelzentner sind in 18,756 Doppelzentner umzurechnen,
das Mehrgewicht von 6,5 Doppelzentner dem bis dahin angeschriebenen Gesamtgewichte der
steuerpflichtigen Braustoffe von 336,5 Doppelzentner zuzusetzen und der Brausteuerbetrag für das
zugesetzte Mehrgewicht von 6,5 Doppelzentner zum Satze von 15 Mark für einen Doppelzentner
mit 93,75 Mark nachzuerheben.
Zu §#6 des Gesetzes.
8 16.
Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Steuersätzen erfolgt nach dem
Gesamtgewichte der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig ge-
wordenen Braustoffe auch dann, wenn der Betrieb innerhalb des Jahres seinen Besitzer wechselt
oder in ein anderes Gebäude verlegt wird, sowie wenn ein innerhalb des Jahres abgemeldeter
Brauereibetrieb wieder aufgenommen wird.
8 16.
(1) Wer die Ermäßigung der Brausteuer für die zur Bereitung von Haustrunkbier ver-
wendeten steuerpflichtigen Braustoffe (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) in Anspruch nehmen will, hat der
Hebestelle unter Benutzung der von dieser unentgeltlich zu verabfolgenden amtlichen Vordrucke
eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) In der Anmeldurng ist anzugeben, wie oft und zu welcher Zeit innerhalb eines Rechnungs-
jahrs Haustrunk bereitet werden soll, welche Menge jedesmal hergestellt sowie welche Braustoffe
und wieviel von den einzelnen Braustoffen zu jedem Gebräu verwendet werden sollen. Diese
Angaben sind schätzungsweise nach bestem Wissen zu machen. Der Anmelder ist jedoch an ihre
Einhaltung nicht streng gebunden; er kann, wenn es die Witterung oder andere Umstände er-
fordern, einen oder einige Sude mehr oder weniger herstellen und bei dem einzelnen Sude
hinsichtlich der Menge der verwendeten Braustoffe und des gezogenen Bieres von der An-
meldung etwas abweichen, ohne verpflichtet zu sein, diese Abweichungen der Hebestelle besonders
anzumelden, sofern das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe die Grenze von 5 Doppel-
zentner nicht überschreitet (5 20 0.
(3) In der Anmeldung ist ferner die Erklärung abzugeben, daß zur Herstellung des Haus-
trunks nur obergärige Hefe verwendet und das hergestellte Haustrunkbier nur im Haushalte des
Anmelders verbraucht werden soll, sowie daß der Anmelder nicht mit Bier handelt. Diese
Erklärungen sind bindend. Eine Abweichung davon hat den sofortigen Verlust des Anrechts
auf die Steuerermäßigung und, wenn die Abweichung darin besteht, daß Haustrunk an nicht zum
Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, oder daß der Anmelder entgegen
der abgegebenen Erklärung mit Bier handelt, die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge.
(4) Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet,
wenn sie dort Kost erhalten.