Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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lichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter sind von letzterem zum Zeichen des Einver- 
ständnisses mit zu unterschreiben. 
(2) Der Antrag auf Ubertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt der Ent- 
scheidung des Hauptamts, gegen welche die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig ist. Die 
Genehmigung der Ubertragung ist dem Brauereibesitzer und dem Betriebsleiter mitzuteilen. 
G)Die Bestellung des Betriebsleiters und gegebenenfalls die Ubertragung der strafrechtlichen 
Verantwortlichkeit auf ihn ist von der Hebestelle in der Brauereirolle und dem Brausteuer-Gegen- 
buche zu vermerken. 
Zu den §§ 14 bis 16 des Gesetzes. 
g 36. 
(1) Zur Nachweisung der Brauerei-Räume und -Gefäße, mit der auch der Aufstellungsort Nachweisung der 
der Wage (§ 17 des Gceegen sowie der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungs- ii-- lund 
vorrichtung (§ 27 des Gesetzes) und die Aufbewahrungsorte für die Vorräte an Malzschrot und clabe. 
Zucker (§ 18 des Gesetzes) anzuzeigen sind, sind Vordrucke nach Muster 3 zu benutzen. Muster 3. 
(2) Bei größeren Betrieben kann von dem Hauptamte die Beifügung eines Grundrisses der 
Brauereiräume, in dem die Gerätestellung und die Rohrleitungen für Würze und Bier einzu- 
zeichnen sind, ferner bei Brauereien, in denen eine Malzsteuermühle aufgestellt ist, außerdem die 
Beifügung einer genauen Beschreibung und Zeichnung der Mühle und der selbsttätigen Ver- 
wiegungsvorrichtung sowie der Einrichtungen, die zur Beförderung des vermahlenen Malzes bis 
zum Sudhause dienen, und der Räume, die es dabei durchläuft, verlangt werden. 
6 Die Aufstellungsorte der Wage, der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtung sowie die Aufbewahrungsorte für die Vorräte an Malzschrot und Zucker unterliegen 
der Genehmigung des Oberkontrolleurs. 
S 37. 
Die Nachweisung ist von der Hebestelle nach Eintragung in die Brauereirolle (§+ 42) 
dem Oberkontrolleur zuzustellen. Dieser hat ihren Inhalt an Leu und Stelle mit dem Bestande 
zu vergleichen, die Gefäße soweit erforderlich zu vermessen, das Ergebnis in die Nachweisung 
einzutragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen (§ 48) der Hebestelle zurück- 
zugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen übermittelt die Hebestelle je eine Aus- 
sertigung der Nachweisung und der Vermessungsverhandlungen dem Brauer. 
5 38. 
J Jeder Wechsel im Besitz einer Brauerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, Ändernngen. 
ist der Hebestelle binnen drei Tagen vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch ?) Wechsel im Besibe 
vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit der gemäß der Sranerel. 
§* 36 von dem Vorbesitzer abgegebenen Nachweisung und des Raumgehalts der einzelnen Gefäße 
schriftlich anzuerkennen oder eine neue Nachweisung der Räume und Gefäße abzugeben. 
5 39. 
(1) Die im § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen über Anderungen in den d) Anderungen der 
Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach Muster 4 der Hebestelle in doppelter Aus-Näume und Gesaße 
fertigung einzureichen. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über 
die erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung bei dem Brauerei- 
beleghefte (§ 44) zurückzugeben, die andere ist dem Oberkontrolleur vorzulegen. 
- (2) Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforder- 
lichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu sorgen und die eingetretenen 
Anderungen in die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume und Gefäße einzutragen; 
der Befund oder das Geschehene ist von ihm auf der Anderungsanzeige zu bescheinigen. Sodann 
ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebestelle zurück- 
zugeben, die beim Brauereibelegheft aufbewahrte Anderungsanzeige aber zu entfernen. 
(63) Die Hebestelle vermerkt die Anderung in der Brauereirolle und nimmt die Anzeige mit 
ihren Anlagen zum Beleghefte der Hebestelle (§ 43). 
Muster 4.
	        
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