Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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2. Maß= und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrigitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
D Induktionszähler für Wechselstrom, Form B E und für gleichbelasteten Drehstrom, 
Form B S, der Bergmann-Elektrizitäts-Werke in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlage 
(Jul. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 28. Januar 1909. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
Behanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
S Astatische Motorzähler für Gleichstrom der Formen KA, KB, KC, KD und KE der 
Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke Aktiengesellschaft in Frankfurt alM. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlage 
(Jul. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden kömmen. 
Charlottenburg, den 4. Februar 1909. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
3. Versicheruungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung der mit Anwartschaft auf ein Ruhegehalt angestellten Beamten 
der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in Berlin von der Versicherungspflicht 
gemäß § 7 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S., 463). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1909 gemäß § 7 des Invalidenver 
sicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Invaliden-= 
versicherungsgesetzes Anwendung finden sollen 
1. auf diejenigen Beamten der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft, welchen bei Abschluß 
eines Dienstvertrags auf 6 Jahre eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren angerechnet 
wird, vom Abschlusse dieses Vertrags ab, · 
Z-qufdieübrigenVeamtenderVerufsgenossenfchafterst,wennnachAblaufvon6D1ensti 
jahren der Dienstvertrag um weitere 6 Jahre ausdrücklich oder stillschweigend nach § 5 
der Dienstordnung verlängert wird. 
Berlin, den 6. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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