Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 42 — 
8B. 
le (1) Befindet sich der Empfänger am Orte der Zollstelle, so kann er die zollamtliche Abfertig 
#s entweder selbst oder durch einen Beauftragten bewirken. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf Wemch 
des Empfängers dessen Vertretung bei der Hollagfertieung zu übernehmen. 
4 (2) Bei Sendungen nach Orten ohne Zollstelle wird die zollamtliche Abfertigung von der 
Postverwaltung bewirkt, ohne daß sie hierzu einer besonderen Ermächtigung des Empfängers bedarf. 
Der Empfänger kann jedoch, abgesehen von den im § 11 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, durch eine beie 
der Postanstalt des Bestimmungsorts abzugebende Erklärung die Vermittelung der Post ein für allemal 
oder für bestimmte Einzelfälle ausschließen. 
(9) Sendungen, für welche der Absender den Zoll zu entrichten wünscht oder den Ort der 
Abfertigung vorgeschrieben hat, werden stets durch Vermittelung der Post abgefertigt. Das Gleiche 
gilt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Sendung und der Begleitadresse die Verzollung 
durch die Post verlangt hat. 
(4) Im Falle des örtlichen Bedürfnisses kann durch die Zolldirektivbehörden eine abweichende 
Regelung der Fälle, in welchen die Abfertigung einer Sendung von der Post bewirkt wird, im Be- 
nehmen mit der Postverwaltung erfolgen. 
(5) Die Postverwaltung ist befugt, die Anwesenheit des Empfängers oder eines Beauftragten 
bei der Abfertigung zu verlangen: 
a) wenn die Sendung äußerlich beschädigt ist, so daß die Haftpflicht der Postverwaltung 
in Frage kommt; 
h) wenn der Inhalt der Sendung nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen, licht 
empfindlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen 
Schwierigkeiten verbunden ist. 
(6) Die Postverwaltung kann die Anwesenheit des Empfängers auch dann beanspruchen, 
wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision ergibt. Ebenso kann die Zollstelle die 
Zuziehung des Empfängers verlangen, wenn sie es nach dem Ergebnisse der Revision für erforderlich 
hält. Hat die Revision vor Zuziehung des Empfängers bereits begonnen, so ist die Sendung von 
dem Postbeamten wieder zu verpacken. Auf die weitere Abfertigung finden die Bestimmungen des 
5* 11 Anwendung. 
(7) Die Postverwaltung ist in denjenigen Fällen, in denen sie die zollamtliche Abfertigung 
bewirkt, zur Erhebung einer Gebühr befugt. 
88. . 
ssssvvsqhmukk 1) Die zollamtliche Abfertigung der Postsendungen erfolgt nach den allgemeinen gesetz- 
lichen Forschafed die Verzollung nach Maßgabe des Revisionsbefundes. Zollfreie Waren (frische 
Vesmmungen. Blätter, geschnittene Blumen und dergleichen) in Massensendungen können auf Grund probeweiser 
Revision abgefertigt werden. Diese hat auf Antrag der Postverwaltung in den Bahnpostwagen und 
Postdiensträumen zu erfolgen, die in diesem Falle als Amtsstelle im Sinne des §9 1 der Zollgebühren- 
ordnung anzusehen sind. » · 
2) Die vorliegenden Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen können bis zur Vor- 
nahme der speziellen Revision von der Postverwaltung und vom Empfänger vervollständigt oder be- 
richtigt werden. 
htig (3) Die Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen bleiben als Belege bei dem Post- 
eingangsbuche der Zollstelle, das nach dem anliegenden Muster zu führen ist. Die Zolldirektivbehörden 
sind befugt, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Anderungen des Musters vorzunehmen. 
8 10. 
cerollt (1) Der mit der Herbeiführung der Zollabfertigung beauftragte Postbeamte hat sich bei der 
zuch de Von Zollstelle durch Vorzeigung der Begleitadresse oder Notbegleitadresse oder des Zollstückzettels (bei Sen- 
dungen ohne Begleitadresse) auszuweisen. Er hat die Sendung zu öffnen und den Inhalt zur Re 
vision vorzulegen. Nach der Abfertigung ist ihm die Sendung zur Wiederverpackung und weiteren 
Behandlung von der Zollstelle auszuhändigen. Die Begleitadre#n#e oder das sonstige Begleitpapier ist 
zum Nachweise der Abfertigung zgollamtlich abzustempeln. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.