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Ausführungsbestimmungen
zu Artikel IIIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabalsteuergesetzes
(Reichs-Gesetzbl. S. 705).
I. Anderung der BZigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
1) In § 2 ist als Abs. 4 folgende Bestimmung neu einzuschalten:
Unter Zigarettenhüllen im Sinne des § 2 des Zigarettensteuergesetzes ist alles zur
Herstellung von Zigaretten bestimmte Zigarettenpapier zu verstehen, auch wenn es die für
diesen Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, d. h. noch nicht zu
Hülsen verarbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen
gefaltet, vorgezeichnet usw. ist. Steuerpflichtig ist nur das nicht zur gewerblichen Ver-
arbeitung bestimmte d. h. dasjenige Zigarettenpapier, das unmittelbar an den Verbraucher
zur Selbstherstellung von Zigaretten abgegeben wird. Wird das Papier in einer Form
abgegeben, aus der die Zahl der Einzelhüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen
Bogen usw.), so sind je 25 qem als steuerpflichtige Einzelhülle zu betrachten.
Der bisherige Abs. 4 wird Abft. 5.
2) Der § 8 wird unter Ziffer 1 und 3 des Abs. 1 wie folgt geändert:
1. für Zigaretten der Steuerklasse
a) zu 1, 13/8, 2, 3, 4, 5, 10, 20, 100 und 200 JF,
¾dy zu 1½, 1½, 3, 6, 7½, 15, 30 und 150 3),
Ip) zu 1/0, 2¼, 4½, 9, 11¼, 22½, 45 und 225 F#,
4) zu 3¼, 6½, 13, 16 ¼, 32 ½, 65 und 325 Fe,
e) zu 4¾, 9½, 19, 23¾, 47½ und 95 Fe
zu 7 /, 15, 30, 37½, 75 und 150 F ;
3. für Zigarettenhüllen
zu 5, 6, 10 und 20 9#
3) In § 13 Abs. 1 sind die Sätze 2, 3 und 4 zu streichen.
4) In § 28 ist statt „3.¾4“ zu setzen „3,50 J4“.
5) In Muster 1 sind unter A und C die Geldbeträge den neuen Steuersätzen entsprechend zu
ändern. .
6) In Muster 6 Spalte 6 und in Muster 10 Spalte 12 ist statt „über 3“ zu setzen: „über 36“.
II. Ubergangsbestimmungen.
1) Zigaretten- und Zigarettenpapierfabrikanten und händler haben alle am 31. August d. Is. am
Schlusse der Geschäftsstunden in ihrem Besitze befindlichen Steuerzeichen für Iatgoretten und
Zigarettenhüllen spätestens am 3. September an die Hebestellen zurückzuliefern. Für das dabei
einzuhaltende Verfahren sowie hinsichtlich des für die zurückgelieferten Steuerzeichen zu ge-
währenden Ersatzes findet der § 19 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen Anwendung
mit der Maßgabe, daß auch angebrochene Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung
etwa überschießender Bruchteile eines Pfennigs umgetauscht oder erstattet werden können. Für
später zurückgelieferte Steuerzeichen findet ein Ersatz nicht statt.
Die zurückgelieferten Steuerzeichen sind von den in § 9 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausführungs-
bestimmungen bezeichneten Amtsstellen zu sammeln und mit ihrem eigenen Vorrat an die Reichs-
druckerei einzusenden, wo sie umgedruckt oder vernichtet werden. Für die zurückgegebenen Steuer-
zeichen wird die Reichsdruckerei eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Berechnung der Her-
stellungskosten abgeben.