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86.
(1) Verkäufern, die nicht selbst Tabak verarbeiten, kann vom Hauptamte gestattet werden,
für die Abgabe in kleinen Mengen einen Teil ihres Vorrats an Tabakblättern auch ohne voran-
gegangenen Verkauf an einen Verarbeiter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) zur Verzollung zu bringen.
Als Abgabe in kleinen Mengen gelten Verkäufe von nicht mehr als 25 Kilogramm.
(7 Uber die Verkäufe aus dem verzollten Tabakvorrat ist ein besonderes Buch zu führen
(E 5 des Gesetzes).
(3) Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten
oder zu zahlenden Preises unter Zuschlag von 5 vom Hundert.
87.
Ist der Wertanmeldung eine Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) nicht bei-
gefügt oder fehlt bei ausländischen Rechnungen die vorgeschriebene konsularische Beglaubigung
(6 13) oder entstehen in anderen Fällen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit
der Wertanmeldung, so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zu verfahren.
88.
Der Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter oder Zigarren in den freien Ver-
kehr treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die gleichen Bestimmungen wie für die
Stundung des Gewichtszolls.
89.
Die Anmeldung des Wertes der zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter und Zigarren hat,
sofern die Tabakblätter (einschließlich Abfälle) vom Verarbeiter in eine öffentliche Niederlage
oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager gebracht werden, in der An-
meldung zur Niederlage, in allen anderen Fällen in der Anmeldung zur Verzollung (Eingangs-
anmeldung, Auszug aus einem Begleitschein 1 zur Verzollung, Abmeldung von der Niederlage
zur Verzollung) oder in einer diesen Papieren anzustempelnden Anlage zu erfolgen.
8 10.
), Zur Anmeldung des Wertes zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich der Ab-
fälle) ist der inländische Verarbeiter, zur Anmeldung des Wertes der ausländischen Zigarren der
Einbringer (Verzoller) verpflichtet.
.12) Die Übernahme der Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer ist in allen
Fällen zulässig, in denen der Verarbeiter den Tabak nicht auf eine öffentliche Niederlage oder auf
eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse bringt.
Die Wertanmeldung muß enthalten:
den Namen und Wohnort des Verkäufers (Händlers, Lieferers) und des Käufers
(Verarbeiters, Einbringers), den Tag des Kaufes, das Ursprungsland der Ware
und die übliche Bezeichnung der Tabakarten — Haupt- und Sonderbezeichnung
der Zigarrensorten —, ferner für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der
Packstücke, deren Roh- und Reingewicht — bei Zigarren auch die darin enthaltene
Stückzahl — und den Kaufpreis für die Gewichtseinheit — bei Zigarren für
1000 Stück — sowie endlich den Gesamtkaufpreis und die nach § 3 dem Kauf-
preis etwa hinzutretenden Kosten und Vergütungen.
* 12.
(1) Der Wertanmeldung ist, abgesehen von dem im § 2 vorgesehenen Falle, die vom
Verkäufer (Händler, Lieferer) ausgestellte Rechnung beizufügen (§8 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2
des Gesetzes).
r2
Fälligkeit des Zoll-
zuschlags.
Wertanmeldung.
#a) Zeitpunkt.
5) Zur Wertanmel-
dung verpflichtete
Personen.
e) Inhalt.
d) Anlagen.