Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Verlauf verzollter 
ausländischer Tabak- 
blätter seitens des 
Verarbeiters. 
Kleinhändler, die 
Tabakblätter un- 
mittelbar an die Ver- 
braucher abgeben. 
Bescheinigung über 
die Anmeldung von 
Tabakhandlungen 
und von Betrieben 
zur Herstellung von 
Tabakerzeugnissen. 
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wird, loan aus dem von der Zollbehörde oder der Konsulatsbehörde zu führenden Verzeichnisse 
zu streichen. 
(9) Die Abgabe verzollter Tabakmuster nach erfolgter Benutzung unterliegt keiner Beschränkung. 
be 9 Die fälschliche Anmeldung von Tabakblättern als Muster wird als Zolldefraudation 
estraft. 
8 21. 
(1) Der Verarbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter jedesmal 
die Genehmigung des Hauptamts einzuholen, in dessen Bezirk er seine Hauptniederlassung hat. 
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten: die Menge der im Vorjahr ins- 
gesamt bezogenen, der im laufenden Jahre bereits verkauften verzollten ausländischen Tabak- 
blätter und die Menge, für welche die Genehmigung nachgesucht wird. Die Genehmigung kann 
auf Antrag auch für eine bestimmte Gesamtmenge, bis zu der innerhalb einer zu bezeichnenden 
Frist Verkäufe erfolgen dürfen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, sobald die in 
einem Jahre abzugebende Menge den zwanzigsten Teil der im Vorjahre vom Verarbeiter be- 
zogenen Gesamtmenge übersteigt. 
(2) In besonderen Fällen (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die oberste 
Landesfinanzbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an Tabakblättern 
gestatten. 
8 22. 
Kleinhändler, welche die bezogenen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter weder selbst ver- 
arbeiten noch an Verarbeiter weiterverkaufen, pondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher 
abgeben, unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter. Von der Vorlegung von Ge- 
schäftsbüchern und Schriftstücken über die unmittelbar an die Verbraucher verkauften Tabakblätter 
(65 Abs. 4 des Gesetzes am Schlusse) sind sie befreit. Die Bestimmungen des § 21 finden auf 
sie keine Anwendung. 52 
3. 
() Die im 8 5 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung über den Handel mit ausländischen 
Tabakblättern oder die Herstellung von Tabakerzeugnissen hat bei der Zollstelle zu erfolgen, in 
deren Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldenden liegt. In der Anmeldung ist der Ort 
und die Art jeder Geschäftsniederlassung des Anmeldenden anzugeben. 
(2) Bei Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen auch andere Tabak- 
erzeugnisse hergestellt werden, ist ferner in der Anmeldung anzugeben, ob die beiden Betriebs- 
zweige hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse und der Lagerung des dazu bestimmten Tabaks 
vollständig räumlich getrennt sind (§ 271) oder nicht (§ 28). Diese Angabe ist, soweit es sich 
um Betriebe handelt, die nicht im Bezirke der Zollstelle liegen, der die Anmeldung eingereicht 
wird, durch eine Bescheinigung des Oberkontrolleurs, dessen Aufsicht der betreffende Betrieb unter- 
steht, zu belegen. 
(6) In der von der Zollstelle auszustellenden Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung 
ist der Name und Wohnort des Anmeldenden sowie die Zahl, die Art und die Orte der einzelnen 
Geschäftsniederlassungen (Zweigfabriken usw.) anzugeben. In den Bescheinigungen für Klein- 
händler, die unverarbeiteten Rohtabak unmittelbar an die Verbraucher abgeben (§ 22), ist außer- 
dem zu vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischer Tabakblätter als „Verarbeiter“ 
im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. 
(4) In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak noch 
andere Tabakerzeugnisse herstellen, ist besonders hervorzuheben, ob sie auf Grund der durch- 
geführten räumlichen Trennung beider Betriebszweige (§ 271) berechtigt sind, für ihre sämtlichen 
Betriebsniederlassungen zollzuschlagfreie ausländische oder zum ermäßigten Steuersatze versteuerte 
inländische Tabakblätter zur Verarbeitung auf zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse zu beziehen, 
oder für welche Betriebsniederlassungen dies nicht der Fall ist. 
(5) Die Bescheinigungen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren auszustellen. Nach 
Ablauf der Geltungsdauer kann die (GSültigkeit der Bescheinigung von der ausstellenden Zollstelle 
durch einen entsprechenden Zusatz auf je weitere zwei Jahre verlängert werden.
	        
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